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I.Vorbemerkung 1.Geltungsbereichsstruktur

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1§ 2 bietet, wenn auch vorrangig als Rahmenvorschrift, eine umfassende und einheitliche Geltungsbereichsregelung für das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland in sachlicher wie in räumlicher Hinsicht. Dieser Regelungsansatz war beim Inkrafttreten des BBergG durchaus neu. Denn weder das preuß. ABG noch die darauf basierenden Folgegesetze der Länder (z. B. in Hessen, Niedersachsen, NRW oder Saarland) haben je eine so umfassende Regelungskompetenz beanspruchen können oder gar beansprucht. Selbst die vielfältigen Vereinheitlichungsversuche des Bergrechts für ganz Deutschland haben zumindest in sachlicher Hinsicht Vergleichbares nicht angestrebt.

2a) Sachlicher Geltungsbereich. Grundsätzliche Einigkeit lässt sich lediglich über den sachlichen Geltungsbereich und damit über den Gegenstand des Bergrechts ermitteln: das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen, sofern nicht darüber hinaus bergrechtliche Normen in besonderen Gesetzen oder VO auf andere Bodenschätze und/oder andere Tätigkeiten ausdrücklich ausgedehnt waren (Ebel/Weller, § 1 Anm. 23; Zydek, 35). Stets war allerdings – unabhängig von der jeweiligen Ausdehnung – die sachliche Geltung tätigkeits- und gegenstandsbezogen (Boldt/Weller, § 2 Rn 8 ff.).

3Diese Grundstruktur hat das BBergG beibehalten. Es hat die bergbaulichen Haupttätigkeiten allerdings um Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung erweitert und bergbauliche Tätigkeiten vorbereitende, begleitende und ihnen nachfolgende Tätigkeiten in das Bergrecht aufgenommen. Gleiches gilt für bergbauspezifische Sonder- und Nebentätigkeiten (vgl. Anm. unten Rn 32 ff., 42 ff.), die in den sachlichen Geltungsbereich einbezogen worden sind.

4Die maßgeblichen Gegenstände sind jetzt bergfreie und grundeigene Bodenschätze und solche betrieblichen Einrichtungen, die der Durchführung der Haupt-, Neben- und Sondertätigkeiten überwiegend und unmittelbar dienen oder zu dienen bestimmt sind.

5Der Rahmencharakter des § 2 ist dadurch gekennzeichnet, dass weder die Tätigkeiten noch die Gegenstände in dieser Vorschrift selbst erläutert sind, sondern in Nachbarvorschriften wie § 3 (bergfreie und grundeigene Bodenschätze) oder § 4 (Legaldefinitionen der Haupttätigkeiten Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Wiedernutzbarmachen). Sondertätigkeiten umschreiben die Spezialvorschriften der §§ 126–131.

6b) Räumlicher Geltungsbereich. Hinsichtlich der räumlichen Komponente seiner Geltung blieb das deutsche Bergrecht in all seinen historischen Ausformungen, selbst nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 und nach Inkrafttreten des BGB sowie anderer für die Materie bedeutsamer Reichsgesetze wegen der in den Art. 3, 67, 68 EGBGB statuierten landesrechtlichen Vorbehalte, formal stets Landesrecht und damit auf die Landesterritorien beschränkt. Dadurch war das Bergrecht hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Bodenschätze von den §§ 903, 905 BGB unabhängig (H. Schulte, Bodenschätzegewinnung, 292). Auch die sog. SilvesterVO v. 31.12.1942 (RGBl I, 17) war hinsichtlich der Unterwerfung wirtschaftlich bedeutsamer Grundeigentümermineralien unter bergrechtliche Normen sachlich zwar „reichseinheitlich“, formal aber lediglich sekundäres Bergrecht. Die „Dokumentation“ im BBergG selbst = §§ 174–176 (Änderung und Außerkraftsetzen von Bundes- und Landesrecht) beweist die frühere Zersplitterung des Bergrechts.

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