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Vorwort
ОглавлениеDen Eigenheiten des Bergbaus folgend, hat das Bundesberggesetz für alle Bergbauzweige ein konzentriertes Rechtssystem geschaffen. Es begleitet alle bergbaulichen Betriebe von der ersten Erkundung einer Lagerstätte über die Abbauphase bis zur Stilllegung und dem geordneten Abschluss des Bergwerksbetriebes und der Bewältigung der Umweltfolgen.
Seit Ende des Jahres 2018 ist die Steinkohlenförderung in Deutschland beendet und damit ein langjähriger Pfeiler der Energiegewinnung und des Bergrechts in der Bundesrepublik. Es endete ein Industriezweig, der fast zwei Jahrhunderte die deutsche Wirtschaft wesentlich mitgeprägt und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten hat.
Das Bundesberggesetz wird durch das Ende der Steinkohlenförderung aber nicht gegenstandslos oder unmodern. Es bleibt für die vielen anderen Bereiche, in denen Bodenschätze und Rohstoffe aufgesucht und gewonnen werden, weiterhin hochaktuell. Die gesetzliche Begleitung und Regelung der Versorgung der industriegeprägten deutschen Wirtschaft mit heimischen Rohstoffen wird auch künftig ein notwendiges und wesentliches Ziel des Bundesberggesetzes bleiben.
Im Bereich des stillgelegten Bergbaus hat das Bundesberggesetz schon bisher nachbergbauliche Pflichten der Bergbauunternehmer und Befugnisse der Bergbehörden gesetzlich sichergestellt. Durch die endgültige Einstellung der Steinkohlenförderung bleiben auch diese Aufgaben aktuell und werden zu einem weiteren Schwerpunkt in der rechtlichen Praxis werden.
Zusätzlich zu diesen hergebrachten Anforderungen musste das Bundesberggesetz in den vergangenen Jahren seit Erscheinen der 2. Auflage dieses Kommentars neue Regelungsfelder in den Blick nehmen. Das Europäische Recht verlangte mehrere Umsetzungen in das deutsche Recht, was sich in zahlreichen Änderungen des Bundesberggesetzes – z. B. §§ 5a, 52, 57a, 57c, 57d, 69, 76, 133 und 171a – niederschlug. Auch mussten Regelungen zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten in das Bergrecht aufgenommen werden. Schließlich musste in der Kommentierung die weitere erhebliche Entwicklung des mit bergbaulichen Vorhaben eng verzahnten Umweltrechts, insbesondere im Naturschutz- und Wasserrecht, aber auch im UVP- und Abfallrecht behandelt werden. Wegen des wachsenden Einflusses des Umweltrechts auf bergbauliche Maßnahmen schien es uns folgerichtig, den Titel des Kommentars um die Wörter „einschließlich Umweltrecht des Bergbaus“ zu ergänzen.
Besonders bedanken möchten wir uns bei Herrn Stefan Bahnert, der als Lektor des Kohlhammer-Verlages die neue Auflage engagiert und sachkundig begleitet hat.
Essen/Mülheim a.d. Ruhr, im April 2020
Reinhart Piens, Hans-Wolfgang Schulte