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2.Nebentätigkeiten

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32a) Regel. Allgemein bloß als Nebentätigkeiten bezeichnete Betriebsvorgänge wie Verladen, Befördern, Abladen, Lagern und Ablagern von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen sind zentrale und unverzichtbare Bestandteile jeder bergbaulichen Haupttätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und deshalb notwendiger Gegenstand des Bergrechts. Ihre Unverzichtbarkeit für alle Haupttätigkeiten ergibt sich daraus, dass die Nebentätigkeiten stets in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit ihnen stehen. Besonders deutlich ist das bei der nicht ausdrücklich genannten Wiedernutzbarmachung. Sie muss nicht nur zeitgleich mit den übrigen Haupttätigkeiten stattfinden, sondern kann auch ohne Nebentätigkeiten (z. B. Verkippungsvorgänge) als Grundlage der Landschaftsgestaltung (Goergen, Lagerstättenkunde, 229; unten Rn 34) sinnvoll nicht betrieben werden.

Der räumliche Anwendungsbereich der Nebentätigkeiten i. S. d. § 2 Abs. 1 ist das Betriebsgelände der Grube, in der das Nebengestein gefördert wurde (BVerwG v. 19.4.2000 – 4 C13.98 – Buchholz 406.27 zu § 2 Nr. 2). Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang wird nicht infrage gestellt, wenn die Einrichtung auf einem 1 km vom Hauptgelände entfernten Betriebsgrundstück vorhanden ist (OVG Saarland, ZfB 1990, 50). Der unmittelbare Zusammenhang kann auch über Zwischen- und Fremdgrundstücke hergestellt werden. Ein räumlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (OVG Saarland, ZfB 2007, 136; VG Saarland, ZfB 2007, 204, 212 und ZfB 2007, 177, 185 betrifft 30 km vom Bergwerk entfernte Bergehalde; OVG Brandenburg v. 10.3.2008 – OVG 11-N-59.05 betrifft langen privaten Zuweg zum Förderplatz; auch OVG Bautzen, Sächs. VBl 2009, 61, 66 f.; Boldt/Weller (2016), § 2, Rn 6). Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang entfällt nicht schon dadurch, dass Bodenschätze außerhalb der Grenzen eines Bewilligungsfeldes verbracht werden sollen (OVG Bautzen, Urt. v. 26.9.2008, Az. 4 B 773/06 = Sächs. VBl 2009, 61). Z.B. Betriebswege außerhalb des Betriebsgeländes.

33Die Lade-, Transport- und Lagerungsvorgänge sind als den Haupttätigkeiten zugeordnete „Unterstützungsvorgänge“ so vielfältig – sie reichen vom Abräumen des Deckgebirges in der Braunkohle bis zum Bergeversatz mittels Abfällen unter Tage –, dass sie weder in einer noch in mehreren Legaldefinitionen erfasst werden können. Beispielhafte Hinweise auf einzelne Vorgänge und ihre Darstellung einschl. des notwendigen und unmittelbaren betrieblichen Zusammenhangs mit den Haupttätigkeiten müssen zur Verdeutlichung des vom BBergG Gewollten ausreichen.

– So kann das Verladen und Befördern auf Bahnen oder Lkw ebenso wie auf Transportbändern und anderen denkbaren, im Bergbau eingesetzten Transportmitteln über und unter Tage erfolgen. Der Verladevorgang selbst kann über besondere Laderampen, etwa bei der Haldenauffahrung, aus unterfahrbaren Silos oder direkt mit den Arbeitfahrzeugen wie Radladern im Tagebau geschehen.

– Die Unterscheidung zwischen Lagern und Ablagern ist durch die im bergbaulichen Betriebsablauf notwendigen zeitlich unterschiedlichen Phasen der Gewinnung, Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung bestimmt (z. B. Zwischenlagerung der Rohkohle zur Aufbereitung, Endlagerung/Ablagerung des Abraumes oder der Waschberge auf einer Halde). Die als Bergeversatz dienende Ablagerung von Abfällen (grundsätzlich zu den europäischen und deutschen Rechtsfragen s. Frenz, Abfallverwertung, Köln u. a. 1998; VGH B-W v. 20.10.1998 = ZfB 140 (1999), 25 ff. (Mischkunststoffe aus dem Dualen System Deutschland im Einsatz als Bergeversatz) gehört nur dann als Ablagerung sonstiger Massen in den sachlichen Geltungsbereich des Bergrechts, wenn es sich um Abfälle zur Verwertung handelt und das Ablagern derartiger Massen sachlich in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen steht. Dabei kann eine funktionale Zuordnung ohne räumliche Unmittelbarkeit ausreichen. Das BBergG findet hingegen keine Anwendung, wenn es sich bei den Massen um Abfälle zur Beseitigung handelt, weil es sich dann um eine Unter Tagedeponie ohne sachlichen Zusammenhang mit Gewinnung oder Aufbereitung handeln wird. Näheres hierzu § 55 Rn 191 ff.

34Die Bedeutung der Verlade-, Transport- und Lagerungstätigkeiten ist besonders augenfällig bei der bergmännisch-wirtschaftlichen Planung und Durchführung von Tagebauen. Hier sind die Hauptverfahrensgänge neben dem Lösen das Laden, der Transport und die Verkippung (einschl. Landschaftsgestaltung und Rekultivierung) (Goergen, Lagerstättenkunde, 107; Bsp. und w. N. bei Boldt/Weller, § 2 Rn 16 ff.) und damit entscheidende Bestandteile eines jeden Bergbauprojekts. Aber auch im untertägigen Bergbau spielen die Transportsysteme als Einrichtungen, Anlagen und Vorkehrungen zur Fortbewegung von Fördergut und Material – ebenso natürlich von Personen – für die Umsetzung der Mechanisierung und der wachsenden Sicherheitsanforderungen eine entscheidende Rolle.

35b) Ausnahmen. Die wesentlichen Ausnahmen, d. h. die Nichteinbeziehung von vergleichbaren Vorgängen in das Bergrecht, werden in § 2 Abs. 4 ausf. beschrieben, wobei in Nr. 1–4 das maßgebliche Kriterium des Verladens, Beförderns und Abladens ist, dass es im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr und im Rahmen der für ihn existierenden besonderen Normen stattfindet. In dieses öffentlich-rechtliche Ordnungsgefüge greift das BBergG – so seine grundsätzliche Philosophie etwa in § 48 – nicht mit eigenen Geltungsbereichsanordnungen oder speziellen Regeln ein. Ausdrücklich bestätigt dies das VG Leipzig mit Urt. v. 1.10.1998 = ZfB 139 (1998), 331 ff.; ferner OVG Bautzen, ZfB 1998, 205, 211; ZfB 2012, 243, 245; VG Leipzig, ZfB 1998, 53, 59; ZfB 2011, 64, 69; ZfB 2012, 286, 302; VG Koblenz, ZfB 1984, 470, 477. Danach enthält das BBergG keine Reglementierung des bergbaulichen Transportverkehrs auf öffentlichen Straßen. Daraus folgt, dass Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung durch den bergbaulichen Verkehr bei der Betriebsplanzulassung ausdrücklich außen vor zu bleiben haben und somit auch nicht als öffentliche Belange der Betriebsplanzulassung entgegengehalten werden können (für den Verkehr und etwaige negative Auswirkungen gelten allein die Vorschriften des Straßenrechts (FStrG, sächs. StrG)). Selbst dann nicht, wenn Verladen, Befördern und Abladen im öffentlichen Verkehr sachlich einen unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit den bergbaulichen Haupttätigkeiten bilden. In einer solchen Situation kommt es im Idealfall zu einem geordneten Nebeneinander etwa von Eisenbahn- und Bergrecht. Soweit das BBergG nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 keine Anwendung findet, ist auch die Inanspruchnahme einer solchen Verkehrsfläche im Wege der bergrechtlichen Grundabtretung nicht zulässig (OVG NRW, ZfB 1986, 370). Da der Verkehr auf öffentlich gewidmeten Straßen von und zur Betriebsstätte nicht dem BBergG unterliegt, kommt ein Sonderbetriebsplan für den LKW-Verkehr nicht in Betracht (VG Gelsenkirchen, ZfB 1984, 243; ähnlich VG Gelsenkirchen, ZfB 1982, 91 ff.). Andererseits ist jedoch der Verkehr auf nicht öffentlichen Straßen oder jeglicher Fahrzeugverkehr außerhalb des engeren Betriebsgeländes nicht vom Geltungsbereich des BBergG ausgeschlossen (OVG, ZfB 1998, 35; OVG Brandenburg v. 10.3.2008 – OVG 11/N 59.05; VG Frankfurt/Oder v. 14.10.2003 – 7 K 549/99). Insofern kann die Rahmenbetriebsplanzulassung für einen Kiessandbetrieb auch den grundhaften Ausbau einer vorhandenen privaten Zuwegung erfassen. Auch kann eine Gemeinde sich nicht mit Erfolg gegen die Erteilung einer Bewilligung wenden mit der Begründung, die Leistungsfähigkeit von Zufahrtsstraßen reiche nicht aus für den Transport der Bodenschätze. Nach den Straßengesetzen der Länder sind hierfür Ausbau- und Mehrkostenerstattungsregelungen vorgesehen (OVG NRW, ZfB 1995, 315; OVG Bautzen, ZfB 1998, 204; ZfB 1998, 211; ZfB 1997, 314; VG Greifswald, ZfB 2007, 55). Besteht eine dem Standard des Außenbereichs entsprechende wegemäßige Erschließung, ist die gemeindliche Planungshoheit durch die Betriebsplanzulassung eines Tagebaues nicht verletzt (VG Köln, ZfB 1998, 222, 227), ebenso nicht, wenn die Betriebszeiten eines Steinbruches erweitert werden und dadurch erhöhtes Verkehrsaufkommen mit zusätzlichen Lärm- und Staubbelästigungen befürchtet werden (VG Leipzig, ZfB 2011, 70, 73; VG Regensburg, ZfB 2010, 282).

36Die Bergbaubehörde hat allerdings sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Straßen die bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabens gem. §§ 30, 34, 35 BauGB zu prüfen (BVerwGE 74, 315, 319 f. = ZfB 1987, 60, 65 ff.; VG Trier, GemH 2014, 70; VG Regensburg ZfB 2010, 279, 282; Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 36). Hierbei kommt es allein auf die Tatsache der Erschließung und deren rechtlicher Sicherung an, wobei ausreichend ist, dass im Zeitpunkt der Zulassung des Betriebsplanes eine Sicherung nicht ausgeschlossen ist (OVG Bautzen, Sächs. VBl 2009, 61, 67; OVG NRW, ZfB 1995, 315, 320). Lärmimmissionen dagegen hat die Bergbehörde nur im Rahmen der TA Lärm zu prüfen, d. h. soweit sie dem bergbaulichen Vorhaben gem. Ziff. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm zuzurechnen sind. Das ist maximal in einer Entfernung von 500 m vom Betriebsgrundstück der Fall und wenn keine Vermischung mit übrigem Verkehr erfolgt (Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 36).

37Die öffentlichen Verkehrsbereiche sind wie folgt umschrieben:

– Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs; nicht jedoch der Grubenbahnen und Grubenanschlussbahnen. Für sie gelten Bergrecht und LEisenbahnG der Bundesländer nebeneinander, soweit sich aus dem BBergG nichts anderes ergibt. Grubenbahnen sind betriebliche Einrichtungen ohne Anschluss an das öffentliche Netz (Werksbahnen). Grubenanschlussbahnen stehen mit Bahnanlagen des öffentlichen Verkehrs in Verbindung, gehören aber nicht zum öffentlichen Verkehr, da sie nicht hierfür gewidmet sind. Die Einstufung als (private) Grubenanschlussbahn endet mit dem Übergabepunkt zur öffentlichen Gleisanlage. Dort endet auch der Geltungsbereich des BBergG und die Zuständigkeit der Bergbehörde.

38– Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres (Hohe See), auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen.

– Die Freiheit des Schiffsverkehrs auf Hoher See ist in seinen Grundsätzen im SRÜ der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 in Art. 87 Abs. 1 lit. a) und Art. 90 geregelt (BGBl II, 1994, 1799 = SRÜ). Der nationale Gesetzgeber hat hier keine Kompetenzen.

– Für die Binnen- und Seewasserstraßen ist das WaStrG v. 23.5.2007 (BGBl I, 962) maßgebend. Neben den Binnenwasserstraßen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaStrG Seewasserstraßen „die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres“ (zum Begriff sowie zur staats- und völkerrechtlichen Bedeutung des Küstenmeeres s. Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 426). Seewasserstraßen sind also keine einzelnen Fahrrinnen, sondern die gesamten mit Wasser bedeckten Flächen der Küstengewässer im Geltungsbereich des GG.

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