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5.Exkurs: Volkseigentum

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16Eine besondere Ausformung staatlichen Zugriffs auf Bodenschätze stellte in der jüngsten deutschen Geschichte das Bergrecht der DDR mit dem BergG v. 12.6.1969 dar, dessen in der Präambel erklärter Zweck die „Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums“ durch die „Nutzung der mineralischen Rohstoffe“ war. Nach § 3 BergG DDR waren mineralische Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung war, Bodenschätze und – unabhängig vom Grundeigentum – Volkseigentum. Die sog. Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte standen dem Staat zu und wurden grundsätzlich durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe ausgeübt (§ 5 BergG DDR). Die staatlichen Organe konnten das Gewinnungsrecht genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Einrichtungen übertragen (Übersicht bei Boldt/Weller (2016), Anh. Rn 4); zur jüngsten Entwicklung im Zuge der Wiedervereinigung vgl. Hoffmann, BB 1991, 1506 ff., BB 1994, 1584 ff., BB 1996, 1450 ff.). S. auch zu den Besonderheiten des Rechts der Bodenschätze in den Gebieten der ehem. DDR: Exkurs Rn 23–25.

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