Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 36
II.Rechtliche Zuordnungsformen für Bodenschätze 1.Vorbemerkung
Оглавление10Die Legaldefinition des Bodenschatzes nach § 3 Abs. 1 enthält noch keine für jegliche bergbauliche Tätigkeit unverzichtbare Zuordnung der Bodenschätze zu einem Aneignungsberechtigten. Deshalb gilt, solange nicht spezielle Normen wie etwa das Bergrecht etwas anderes anordnen, die allgemeine Rechtssituation, d. h. in Deutschland die Rechtsordnung des GG und BGB mit den jeweiligen Einschränkungen und Überlagerungen durch öffentliche Nutzungsordnungen. Bodenschätze sind also bei dieser Ausgangssituation grundsätzlich dem einzelnen Grundeigentümer zugeordnet (Art. 14 GG, § 903 BGB).
11Dabei konnte es aber der Gesetzgeber des BBergG genauso wenig wie seine Vorgänger belassen, weil dann Bergbau in jeder Form unmöglich wäre (H. Schulte, Eigentum, 275 ff.; Westermann, Freiheit, 14). Die rechtliche Zuordnung der Bodenschätze ist deshalb von jeher eine der wesentlichen Aufgaben des Bergrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen des öffentlichen Interesses am Bergbau (§ 1 Nr. 1) muss die Entscheidung getroffen werden, ob die in bzw. unter dem Grundeigentum anstehenden Bodenschätze „Gegenstand des Grundeigentums“ mit der Maßgabe des ausschließlichen Gewinnungsrechts beim Grundeigentümer bleiben sollen oder nicht (Westermann, Freiheit, 13 ff., 19).
12Wird diese Entscheidung zulasten des Grundeigentümers getroffen, so werden diese Bodenschätze vom Willen des Grundeigentümers – also für den Bergbau – frei (Isay I, Einl., 3; die Herausnahme von Bodenschätzen aus dem Grundeigentum erfolgt nach Schulte, JZ 1984, 297 f., weil das öffentliche Interesse am Gewinnen von Bodenschätzen am besten durch private Unternehmertätigkeit unabhängig vom Belieben des Grundeigentümers durchgeführt wird; Beschluss des BVerwG v. 15.10.1998 = ZfB 139 (1998), 330) und damit berg(bau)frei. Rechtstechnisch geschieht das durch die Abspaltung des Bodenschatzes vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers (Westermann, Freiheit, 19; Hoffmann, BB 1994, 1585). Damit aber ist die Zuordnungsaufgabe des Bergrechts erst teilweise gelöst. Es müssen in einem zweiten Schritt die dem Grundeigentümer entzogenen und somit herrenlosen Bodenschätze (Turner, ZfB 108 (1967), 45 ff.) einem neuen Aneignungsberechtigten zugeordnet werden. Denn die bergfreien Mineralien sind von dem sonst gültigen allgemeinen Aneignungsrecht herrenloser Sachen ausgenommen (Westermann, Freiheit, 13; Anz, Braunkohle 1981, 60). Die deshalb erforderliche Neuzuordnung kann in verschiedenen Formen erfolgen: als echter oder unechter Staatsvorbehalt, als Volkseigentum oder als Konzessionsrecht für Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze.