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2.Festlandsockel, Küstenmeer und Wirtschaftszone

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53a) Grundsätze. Die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Küstenstaaten wurden im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 (SRÜ) geregelt, das in deutsches Recht umgesetzt wurde (BGBl 1994 II, 1798). Danach ist das Meer in verschiedene Zonen eingeteilt worden, in denen die Staaten unterschiedliche Befugnisse haben: Das Küstenmeer (12 Seemeilen) ist Hoheitsgewässer des Küstenstaates, es wird im deutschen Recht gemeinsam mit dem an das Festland anschließenden „innere(n) Gewässer“ als „Küstengewässer“ bezeichnet (Czybulka, NUR 2011, 304). Anschließend folgt die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ = 200 Seemeilen), in der der Küstenstaat noch besondere Rechte und Hoheitsbefugnisse hat (Art. 56 SRÜ), insb auch zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen. Der Festlandsockel kann über die 200-Meilen-Grenze hinausgehen auf bis zu 350 Seemeilen von den Basislinien aus gemessen (Art. 76 Abs. 6 SRÜ). Nach Art. 77 Abs. 2 SRÜ hat der Küstenstaat das souveräne und ausschließliche Recht zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen auf dem Festlandsockel.

Abs. 3 Satz 1 legt die räumliche und sachliche Geltung des Bergrechts zusätzlich im Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland fest. Absatz 3 Satz 2 stellt diese Geltung allerdings mit Recht unter den Vorbehalt der Unberührtheit völkerrechtlicher Regeln über die Hohe See und den Festlandsockel selbst. Das gilt auch für die ausschließliche Wirtschaftszone, weil sie wie der Festlandsockel Nichtstaatsgebiet ist und die Bundesrepublik Deutschland zwar eine Nutzungs-, nicht aber eine Gebietshoheit besitzt. Diese Nutzungshoheit hat sie als Küstenstaat aufgrund der völkerrechtlichen Regeln des sog. Festlandsockelregimes und der Regeln über die ausschließliche Wirtschaftszone. Sie räumen dem Küstenstaat souveräne Rechte zur Erforschung dieser „Funktionshoheitsräume“, ihres Grundes und Untergrundes und zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ein (Art. 76 ff. SRÜ).

Außerdem regeln diese Normen die Verlegung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen sowie die Errichtung und den Betrieb künstlicher Inseln, sei es zur Meeresforschung, zur Kommunikation oder zu bergbaulicher Forschung oder Bodenschätzegewinnung.

Zur Anwendbarkeit nationaler und internationaler Regelungen auf die Erdgasgewinnung aus dem deutschen Festlandsockel: Krieger, DVBl 2002, 300 ff.; zu Rechtsfragen der marinen Kies- und Sandgewinnung in Nord- und Ostsee: Czybulka/Stredak, Baden-Baden, 2008. Zu Rechtsgrundlagen der maritimen Raumordnung insb im Küstenmeer (sog. 12-Seemeilen-Zone) und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee: Erbguth, DÖV 2011, 371 ff.; Rainer Wolf, ZUR 2005, 176 ff.; ferner VO über die Raumordnung in der AWZ-Nordsee (v. 21.9.2009, BGBl, 3107) und VO über die Raumordnung in der AWZ-Ostsee (v. 10.12.2009, BGBl, 3861); zum Abbau von Bodenschätzen in deutschen Meeresgewässern BT-Drs 16/7596 und Uwe Jenisch, NordÖR 2010, 373.

54Keiner ausdrücklichen Regelung im BBergG oder eines Hinweises auf das Völkerrecht bedurfte es für eine mögliche bergbauliche Nutzung des Küstenmeeres als maritimem Teil des Staatsgebiets. Denn zusammen mit inneren Gewässern und den Archipelgewässern bildet das Küstenmeer das sog. Aquitorium (Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 421) eines Staates. Gem. Art. 2 Abs. 1 und 2 SRÜ erstreckt sich die Souveränität eines Küstenstaates jenseits seines Landgebietes und seiner inneren Gewässer „auf einen angrenzenden Meeresstreifen. […] Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeresboden und Meeresuntergrund des Küstenmeers“, es besteht also eine sog. vertikale Rechtseinheit. Die Bundesrepublik Deutschland dehnte ihr Küstenmeer in Nord- und Ostsee am 19.10.1994 (Proklamation der BReg. = BGBl I, 3444) auf die zulässigen 12 sm aus (s. auch Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 28 ff.). Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Erlaubnisse gilt § 168a BBergG. Der Beitritt der neuen Bundesländer am 3.10.1990 ist in ihrem gegebenen territorialen und aquitorialen Bestand erfolgt, also einschl. des bereits im Jahre 1984 von der DDR auf 12 sm erweiterten Küstenmeeres. Das BBergG gilt demnach uneingeschränkt für bergbauliche Tätigkeiten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund des Küstenmeeres (besondere völkerrechtliche Regeln gelten für die Achtung der Rechte anderer Staaten, vor allem der friedlichen Durchfahrt, s. dazu Art. 2 Abs. 3, Art. 17 ff. SRÜ).

55Von besonderer Bedeutung für bergbauliche Aktivitäten ist die ausschließliche Wirtschaftszone als „ressourcenorientierter Raum sui generis“ in Angrenzung an das Küstenmeer. Die Wirtschaftszone ist ein Institut der neueren Seerechtsentwicklung und insb im Hinblick auf die völkerrechtliche Ordnung der Fischerei entstanden. In diesem Meeresbereich übt der Küstenstaat einzelne Rechte und Hoheitsbefugnisse aus. Seine Rechte bezüglich des Meeresbodens und -untergrundes sind nach Teil VI SRÜ, also den Festlandsockelregelungen, auszuüben (Art. 56 Abs. 3). Das gewährleistet eine einheitliche Ordnung für den Festlandsockel, den Meeresboden sowie den Untergrund der ausschließlichen Wirtschaftszone (Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 432, 434 Anm. 147).

56b) Festlandsockelregime. Als Festlandsockel wird nach Art. 76 SRÜ der Meeresboden angesehen, der sich über die gesamte natürliche Verlängerung des küstenstaatlichen Landgebietes bis zur äußeren Kante des Kontinentalrandes erstreckt. Dieser besteht aus Sockel, Abhang und Anstieg. Die Außengrenze des Festlandsockels erstreckt sich nach SRÜ entsprechend dem Regime über die ausschließliche Wirtschaftszone zunächst bis zu deren äußerster seewärtigen Grenze 200 sm. Darüber hinaus kann er bis max. 350 sm von der Basis oder 100 sm von der 2500-m-Tiefenlinie reichen (Art. 76 Abs. 6, 7, 8 SRÜ).

57Die Gewässer über dem Festlandsockel bleiben auch nach dem SRÜ Hohe See im engeren Sinne oder sind, soweit vom Küstenstaat erklärt, bis max. zur 250-sm-Linie ausschließliche Wirtschaftszone mit entsprechenden küstenstaatlichen Rechten und Befugnissen (zu Einzelheiten der unterschiedlichen Regime vgl. Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 430).

58Auf dem Festlandsockel selbst haben alle Staaten, wenn auch unter Einschränkungen, das Recht, unterseeische Rohrleitungen und Kabel zu verlegen (Art. 74 SRÜ). Demgegenüber hat der Küstenstaat nach Art. 81 SRÜ „das ausschließliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel zu genehmigen und zu regeln“, also auch Bohrungen für wissenschaftliche Zwecke.

59Die sachliche Geltung des Bergrechts im Gebiet des Festlandsockelregimes erstreckt sich auf alle bergrechtlichen Haupttätigkeiten einschl. der Wiedernutzbarmachung. Sie umfasst die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung für Untergrundspeicher und die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern. Die für den Betrieb aller dieser Tätigkeiten notwendigen Einrichtungen sind ebenso eingeschlossen wie Errichtung und Betrieb von Unterwasserkabeln, Transit-Rohrleitungen (§ 133 ff.) und wissenschaftliche Forschungshandlungen in Bezug auf den Festlandsockel, soweit sie offensichtlich zur Aufsuchung von Bodenschätzen ungeeignet sind (§ 132).

60c) Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV). Der Ausführung von Tätigkeiten im Festlandsockel und ihrer Aufsicht dient die FlsBergV v. 21.3.1989 (BGBl I, 554; zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes v. 29.7.2009 (BGBl, 2424). Sie ist nach dem EinigungsV seit dem 1.1.1994 in ganz Deutschland in Kraft.

61Die FlsBergV hat folgende Regelungsschwerpunkte: Sie gilt für Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1) und enthält Vorschriften

– über Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Unterkünften auf Plattformen sowie die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen bei Arbeiten auf und von Plattformen aus (§§ 2–18),

– für Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mittels Bohrungen (§§ 19–25),

– für Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschl. des Meeresgrundes (§§ 26–34),

– für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs sowie zum Schutz von Unterwasserkabeln (§§ 35–39) und

– Schlussvorschriften wie Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsanweisungen und sicherheitliche Unterlagen Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten und Verantwortlichkeiten (§§ 40–49).

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