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3.Der unechte Staatsvorbehalt

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14Unechter Staatsvorbehalt, wie ihn etwa das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften v. 24.9.1937 in das ABG eingefügt hat, gibt zwar auch dem Staat das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bestimmten Mineralien, doch ist dieses Recht dem Staat nur mit der Maßgabe vorbehalten, dass er es sich in jedem Einzelfall erst verleihen lassen muss. Erst mit der Verleihung erwirbt der Staat die Bergbauberechtigung, deren Form und Inhalt sich aus den allgemeinen Regeln des Bergrechts ergeben und über die er wie beim echten Staatsvorbehalt verfügen kann (Miesbach-Engelhard, 17, 96; Westermann, Freiheit, 25; Ebel/Weller, § 2 Anm. 1a).

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