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III.Grundsätze der Zuordnungsformen im BBergG 1.Vorbemerkung
Оглавление19Unter den verschiedenen Zuordnungsformen hat sich das BBergG in dem Sinne für die Bergfreiheit entschieden, als sich auf bestimmte – enumerativ und abschließend genannte – Bodenschätze „das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt“ (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Diese bergfreien Bodenschätze sind dem Grundeigentümer entzogen und stehen deshalb nicht mehr in seinem Verfügungsrecht. Das ist die klassische Definition der Berg(bau)freiheit, wenn auch eingebunden in ein Konzessionssystem (Näheres s. Anz, a. a. O., 59 ff.; Hoffmann, BB 1994, 1585; Anm. zu § 6 Rn 1 ff.), das im öffentlichen Interesse den Zugang zu den bergfreien Bodenschätzen regelt, also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§§ 6 ff.) konstituiert. Deshalb sind bisweilen nicht ganz grundlos Zweifel an dieser Form der Bergfreiheit geäußert worden (so z. B. Schulte, ZfB 119 (1978), 414 ff.). Soweit Bodenschätze dem Katalog der bergfreien nicht angehören, verbleiben sie nach der Intention des BBergG beim Grundeigentum. Hinsichtlich ihrer Nutzung sind sie allerdings – soweit in § 3 Abs. 4 katalogisiert – der bergtechnischen, arbeitssicherheitlichen und rechtlichen Aufsicht und Kontrolle durch das BBergG und die zuständige Behörde unterworfen.