Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 37
2.Der echte Staatsvorbehalt
Оглавление13Den echten Staatsvorbehalt, der etwa noch in Art. 2 des Bay. BergG von 1967 vorzufinden war, kennzeichnete ein unmittelbares Aneignungsrecht des Staates für die dem Grundeigentümer entzogenen Bodenschätze. Der Staat hatte also die unmittelbare, eine Verleihung an ihn weder voraussetzende noch zulassende Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung des ihm vorbehaltenen Minerals mit der Möglichkeit, Dritten die Ausübung dieser Tätigkeiten und Rechte zu erlauben. Ein echter Staatsvorbehalt schließt somit jegliche Verleihung an den Staat aus (Ebel/Weller, § 2 Anm. 1b m. w. N.; Westermann, Freiheit, 24; Zydek, ZfB 101 (1960), 75).