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4.Einrichtungen

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50a) Betriebsanlagen und -einrichtungen. In den Geltungsbereich des BBergG fallen solche Betriebsanlagen und -einrichtungen, zusammenfassend „Einrichtungen“ genannt, die der Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung und dem Wiedernutzbarmachen überwiegend dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das BBergG hat sie freilich weder definiert noch gar aufgezählt – weder einzeln noch in Gruppen – sondern es dem Rechtsanwender überlassen, durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs überwiegend“ dienen oder zu dienen bestimmt sein zu ermitteln, wann die Einrichtung dem Geltungsbereich des BBergG zuzurechnen ist. Eine darüber hinausgehende begriffliche Festlegung wäre auch gar nicht möglich, weil die Einrichtungen sowohl nach der jeweiligen betrieblichen und zeitlichen Phase eines Vorhabens als auch nach den verschiedenen Bergbauzweigen so unterschiedlich sind, dass sie sich nicht nach einem einheitlichen Schema definieren lassen.

Bei einer Feuerungsanlage für Holzgas, die der Entwässerung und Trocknung des gewonnenen Quarzsandes dient, handelt es sich um eine Einrichtung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 (OVG NRW, ZfB 2004, 220).

Beispiele für Einrichtungen i. S. § 2 Abs. 1 Nr. 3 bei Erdöl- und Erdgasprojekten: Förderbohrungen und die fördertypischen Einrichtungen auf den Cluster- oder Sonderplätzen, Kondensat- und Wasserabscheider, Dreiphasenseparatoren, Gastrocknungs- und Gasreinigungsanlagen, Destillatoren, Öl- und Stapeltanks, Gaspendelsysteme, Feuerlösch- und Hochtemperaturverbrennungseinrichtungen zum Abfackeln, Einrichtungen zum Auffangen und untertätigen Einbringen von bei der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Wiesendahl, ZfB 2015, 3, 6).

51b) Auslegungshilfen. Es gibt aber Auslegungshilfen für die Zuordnung von Einrichtungen zum Bergrecht in Zweifelsfällen (Boldt/Weller, § 2 Rn 24 ff.).

– Der Tatbestand des „Dienens“ einer Einrichtung für bergbauliche Tätigkeiten kann sowohl durch die Funktion als auch durch die Produktion der Einrichtung erfüllt sein; bekanntestes Beispiel sind die sog. Zechenkraftwerke, die Strom und Wärme (Produktion) überwiegend für einen bergbaulichen Betrieb (Funktion) liefern. Der Begriff des „Dienens“ setzt eine funktionale Zuordnung der Einrichtung zu der bergbaulichen Tätigkeit voraus. Bergbau und Einrichtung müssen eine Funktionseinheit bilden (BVerwG, ZfB 2017, 33, 35 Rn 22, Bestätigung von OVG NRW, ZfB 2015, 99), z. B. eine Biogasanlage und ein Blockheizkraftwerk zur Stromversorgung eines Tagebaubetriebes. „Geboten ist eine Gesamtwürdigung, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt und danach fragt, ob die geplante Ausgestaltung und Dimensionierung der Einrichtung sich aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers in erster Linie an den Bedürfnissen des Bergbaubetriebes oder an anderen mit ihr verfolgten Zwecken orientiert“ (BVerwG, a. a. O. Rn 23).

– Beim „Dienen“ kommt es darauf an, dass die Einrichtung unmittelbar mit den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Tätigkeiten zusammenhängt. Die Herrichtung eines Bohrplatzes für ein Geothermiekraftwerk steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme (§ 3 Abs. 3 Nr. 2b), auch wenn nur ein oberirdischer Baukörper zunächst ohne Bezug zum Untergrund errichtet wird (VG München, Urt. 5.12.2012 – Az. M 9 K 12.3036). Die Baugenehmigung für ein Geothermiekraftwerk bezieht sich nur auf oberirdische Anlageteile. Für die Grundwasserentnahme im Zuge der Erdwärmegewinnung sind zusätzlich ein Betriebsplan- und ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Hierfür findet gem. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i. V. 13.3.2 Anl. UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles statt (BayVGH, ZfB 2015, 217).

Eine Betriebsanlage, die überwiegend den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Tätigkeiten dient, kann ein auf dem Betriebsgelände einer Steinkohlenzeche befindliches Kraftwerk sein, wenn es mehr als 50 % des erzeugten Stroms („überwiegend“) an die Zeche abgibt. Ebenso, wenn die bei der Verbrennung in einem Kraftwerk erzeugte Wärme genutzt wird, um Kohlenstaub in den vorhandenen Produktionsanlagen herzustellen. Anders, wenn 90 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden und nur 10 % an das Bergwerk geliefert werden (Frenz, UPR 2012, 55, Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 71). Werden im Kraftwerk nahezu gleichgewichtig Ersatzbrennstoffe neben Braunkohle eingesetzt, spricht viel dafür, dass die Genehmigungsgrundlage vom Bergrecht zum BImschG wechselt. Die „Plattform“ des Bergrechts gem. § 1 Nr. 1 BBergG wird verlassen, das genehmigungsrechtliche Regime für die Änderung durch Zugabe gleichgewichtiger Ersatzbrennstoffe ist das BImSchG (Frenz, a. a. O., S. 58).

– Der Begriff des überwiegenden Dienens kann zur Ermittlung der Zuordnung durch den Begriff des unmittelbaren Dienens bei den Haupttätigkeiten ergänzt werden. Beispiel: Der Produktionsbetrieb eines Bergbauzulieferers unterfällt dem Bergrecht selbst dann nicht, wenn die hergestellten Geräte und Maschinen überwiegend im Bergbau eingesetzt werden. Die von diesem Betrieb hergestellten Einrichtungen und technischen Arbeitsgeräte unterliegen aber dem Bergrecht dann, wenn sie in einem dem Bergrecht unter­liegenden Betriebsbereich eingesetzt werden und damit diesem Betrieb unmittelbar dienen. Zu Einrichtungen, die technische Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (GerätesicherheitG) v. 24.6.1968 i. d. F. v. 6.1.2004 (BGBl, 2) sind, s. § 174 Rn 8.

– Bei baulichen Anlagen gelten Berg- und Baurecht nebeneinander, soweit nicht die Geltung des Baurechts ausdrücklich ausgeschlossen ist (z. B. bei Abgrabungen).

– Das Kriterium der überwiegenden Nutzung für bergbauliche Zwecke kann für die „Einrichtungen“ i. S. § 2 Abs. 1 Nr. 3 an einer 50 % Marge festgemacht werden (Wiesendahl, ZfB 2015, 3, 5 m. Hinw. auf VG Aachen v. 4.10.2011, Az. 6 K 2332/09, OVG NRW 2004, 220), allerdings sind nicht allein quantitative Maßstäbe anzusetzen (BVerwG, a. a. O.).

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