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III.Räumlicher Geltungsbereich 1.Staatsgebiet
Оглавление52Das BBergG ging bei seiner Entstehung von der üblichen räumlichen Geltung eines Bundesgesetzes aus, nämlich dem Geltungsbereich des GG der damaligen Bundesrepublik Deutschland, und von ihrem Staatsgebiet („Staatsgebiet als der Raum, in dessen Grenzen der Staat seine territoriale Souveränität ausübt, über den er frei verfügt, dessen Entwicklung er organisiert und in dem er vorrangig seine Rechtsordnung geltend macht.“ – vgl. Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 405). Dieser räumliche Geltungsbereich – der nicht ausdrücklich genannt, noch wesentlich durch die Grenzen zu den Nachbarländern gekennzeichnet wird –, ist mit dem EinigungsV v. 31.8.1990 (BGBl II, 889), dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, sowie durch das Inkrafttreten des GG in den Beitrittsländern (BGBl III, Gliederungs-Nr. 100-1) und die Überleitung von Bundesrecht (Kapitel III Art. 8 EinigungsV) auf das neu entstandene Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen seiner völkerrechtlich abgesicherten Grenzen ausgedehnt worden (über die sachlichen Veränderungen für den Bergbau vgl. Anl. I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1, Anl. II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt II EinigungsV v. 3.8.1990: BGBl II, 889, 1003).
Einer besonderen textlichen Erwähnung hat diese Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs im BBergG nicht bedurft.