Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 24
Оглавление– Die Schifffahrt in den Seehäfen wird gleichfalls durch das WaStrG geordnet, soweit nicht völkerrechtliche Regeln, insb des SRÜ, ihnen vorgehen.
39– Für Binnenhäfen, vor allem aber für die sog. Stich- und Zechenhäfen gelten besondere Regeln (Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 38). Die Bergaufsicht endet für die Zechenhäfen an der Kaimauer und ist damit auf die landseitigen Anlagen beschränkt.
40– Bei der Benutzung von Luftfahrzeugen im Sinne der Definition von § 1 Abs. 2 LuftVG.
41– Bei Rohrleitungen, die nicht ausschließlich betriebsintern sind, aber auch nicht notwendigerweise öffentlichen Charakter haben. Der betriebsinterne Charakter endet dort, wo die Beförderungsfunktionen von Rohrleitungen aus dem System des Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebs unmittelbar und ausschließlich auf andere Netze übergehen. Das können Leitungsnetze fremder Dritter, also etwa auch öffentliche Sammelleitungen, oder Leitungen anderer nicht bergbaulicher Betriebe des gleichen Unternehmens sein. Bergbauliche Betriebe des gleichen Unternehmens unterliegen dem Bergrecht, auch wenn sie eigene Rohrleitungen betreiben. Sind die Betriebe des gleichen Unternehmens nicht bergbauliche Betriebe, so kommt es für die Geltung des Bergrechts darauf an (Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 40), dass die Übergabe nicht unmittelbar und ausschließlich an diesen Betrieb erfolgt. Für die Geltung des Bergrechts ist also das entscheidende Kriterium die nicht ausschließliche und unmittelbare Abgabe an Dritte. Maßgebliche räumlich-technische Grenze für die Geltung des Bergrechts sind die Übergabestation, die Einleitung in Sammelleitungen oder die letzte Messstation für den Ausgang.
Rohrleitungen, Feldleitungen und Sammelleitungen im Feld werden also vom sachlichen Geltungsbereich des BBergG umfasst, außer wenn sie der Abgabe an Dritte oder an einen nicht bergbaulichen Betrieb des Unternehmers dienen (Wiesendahl, ZfB 2015, 3, m. Hinw. auf BT-Drs 8/1315, 76). Entscheidend ist, dass die Leitungen bergbaulichen Zwecken dienen, nicht jedoch ihre Länge. Sofern innerhalb des Betriebsgeländes wassergefährdende Stoffe (z. B. Rohöl) durch Rohrleitungen transportiert werden, ist im Betriebsplanverfahren § 62 Abs. 1 WHG zu beachten. Eine zusätzliche Genehmigung gem. Wasserrecht ist nicht mehr erforderlich, nachdem § 19a WHG a. F. nicht mehr gilt. Bei bergbaulichen Leitungen außerhalb des Betriebsgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 6 UVP-V Bergbau ein UVP-Planfeststellungsverfahren gem. § 52 Abs. 2a durchzuführen, z. B. bei Wassertransportleitungen zur Entwässerung eines Tagebaubetriebes. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren hat gem. § 57b Abs. 3 Vorrang vor anderen Genehmigungen.