Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 35

4.Wasser

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9Ausdrücklich ausgenommen vom Begriff des Bodenschatzes und von einer bergrechtlichen Normierung ist das Wasser (Boldt/Weller, § 3 Rn 5; zur Diskussion im Zusammenhang mit Erdwärme vgl. Heitmann, ZfB 125 (1984), 356, 361: Bei Erdwärme sind bergrechtl. relevant nur der Energieinhalt und ggf. noch die Bohrtätigkeit, nicht jedoch das Wasser; deshalb fallen Heil- und Badebetriebe nicht unter das Bergrecht; s. auch § 3 Rn 51), obgleich es grundsätzlich als Bodenschatz zu gelten hat. Grund für diese Ausnahme ist auch hier eine Art Unberührtheitsklausel, um durch Zurückhaltung eigener Regelungen nicht lösbare Überschneidungen zwischen Berg- und Wasserrecht zu vermeiden (AmtlBegr., BT-Drs 8/1315, 76 = Zydek, 69). Überdies wird den Rechten und Interessen des Bergbaus an Wassernutzungen im WHG selbst Rechnung getragen: § 19 Abs. 2, 3 WHG sieht vor, dass die Erlaubnis für eine im Betriebsplan vorgesehene Benutzung eines Gewässers von der Bergbehörde im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu erteilen ist.

Die Ausnahme des Wassers vom bergrechtlichen Begriff des Bodenschatzes bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich auch mineralische Rohstoffe, die Wasser enthalten (wie z. B. die Sole), keine Bodenschätze im Sinne des BBergG sind. Andererseits sind Heilwässer, die Mineralstoffe lediglich in gelöster Form enthalten, keine Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 1.

Die Einrichtung und der Betrieb geothermischer Anlagen unterliegen, insb bei hydrothermalen Systemen, grundsätzlich dem Wasserrecht (s. auch Anh. § 56 Rn 575). Beträgt der Salzgehalt allerdings mehr als 5 Prozent, ist die mit der Bohrung geförderte Flüssigkeit nicht als Wasser, sondern als Sole zu qualifizieren (Große, ZUR 2009, 539, RdErlass des Min. für Umwelt, Natur und Forsten S.-H. v. 14.1.1999, ABl S. 18). Sole gehört gem. § 3 Abs. 3 zu den bergfreien Bodenschätzen. Es findet nicht Wasserrecht, sondern Bergrecht Anwendung. Die Trennung zwischen Grundwasser (Wasserrecht) und Sole (Bergrecht) ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In Bayern ist eine Mineralisation von ≥ 10,5g/l NaCl als 1 %ige Sole und damit als „bergfreier Bodenschatz“ anerkannt, in anderen Bundesländern erst mit einer Mineralisation ≥ 50 g/l NaCl als 5 %ige Sole. In Brandenburg werden keine Grenzwerte, sondern ein hydrogeologisches Verfahren unter Bezug auf die DIN 4049-3 herangezogen (Eckardt, Brandenburgische Geowissenschaftliche Beiträge 1998/2, S. 8).

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