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4.Berg(bau)freiheit
Оглавление15Die Bergbaufreiheit im Sinne des ABG galt für die Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Mineralien, deren Freierklärung vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus gerechtfertigt erschien (sog. bergbaufreie oder verleihbare Mineralien). An ihnen konnte jeder im Wege des Schürfens (§§ 3 ff. ABG NRW) und Mutens (§§ 12 ABG NRW) Bergwerkseigentum erlangen. Der Fund schaffte bei Erfüllung der sonstigen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums gegenüber dem Staat (§§ 22 ff. ABG NRW) (vgl. Ebel/Weller, § 1 Anm. 3a; Anz, Braunkohle 1981, 60 ff.; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 8; Westermann, Freiheit, 23, spricht von einer Bergbaufreiheit im doppelten Sinne, weil der Erwerb des Bergwerkseigentums und die bergbauliche Tätigkeit vom Ermessen des Staats unabhängig gemacht sind).