Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 33

2.Mineralien, mineralische Bodenschätze, mineralische Rohstoffe

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3Das bisherige moderne deutsche Bergrecht hatte, maßgeblich basierend auf dem ABG, den Begriff des Minerals oder der Mineralien zur Umschreibung seines Gegenstands verwandt: „Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen […]“ (§ 1 Abs. 1 ABG NRW) und „Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu: […]“ (§ 2 Abs. 1 ABG NRW).

Außerdem war damit bereits die rechtliche Zuordnung der Bodenschätze durch Ausschluss des Grundeigentümers und Festlegung eines Staatsvorbehalts entschieden. Ebenso wie der im ABG verwandte Rechtsbegriff der Mineralien erfasste der in der sog. SilvesterVO v. 31.12.1942 benutzte Begriff des mineralischen Bodenschatzes nur solche „nutzbaren Bestandteile der Erdrinde“ (Isay I, 89), die nach der Entscheidung des jeweiligen Gesetzgebers dem sonst berechtigten Grundeigentümer entzogen waren. Beide Begriffe waren somit in dem jeweiligen gesetzlichen Zusammenhang von vornherein Rechtsbegriffe für die Nutzung bestimmter Bodenschätze durch bestimmte Aneignungsberechtigte.

4Mineralogisch hingegen sind Mineralien homogene, amorphe, kristalline oder kristallisierte natürliche Bestandteile der starren Erdrinde von zuweilen organischem Ursprung (Kohle), meist jedoch anorganischer Artikel Fast alle sind bei normalen Bedingungen fest, nur wenige (z. B. Quecksilber) sind flüssig (Ebel/Weller, § 1 Anm. 2).

5Der Begriff der mineralischen Rohstoffe schließlich, der bisher im Bergrecht nicht verwendet wurde, ist eine Sammelbezeichnung für unbearbeitete Naturerzeugnisse mineralischer Herkunft, die im Produktionsprozess einer Umwandlung unterliegen, indem sie entweder verbraucht werden – etwa durch Verbrennung – oder stofflich in ein Zwischen- oder Fertigprodukt eingehen. Dazu gehören

(1) natürliche Brennstoffe,

(2) Erze der Eisen- und Nichteisenmetalle und

(3) nichtmetallische mineralische Rohstoffe.

Schließlich kommt den mineralischen Rohstoffen ein gewisser Handels- oder Marktwert zu (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 13 m. w. N.; OVG Koblenz, ZfB 2010, 150, 156; Kegel, Bergbauhandbuch 1994, 23 ff.). Das BBergG enthält erstmals in § 3 Abs. 1 diesen Begriff zur Erläuterung des Bodenschatzbegriffs.

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