Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 41
6.Geschichtliche Entwicklung
Оглавление17All diese Zuordnungsformen hat es im Laufe der geschichtlichen Entwicklung des Bergrechts in der Bundesrepublik Deutschland gegeben (zusammenfassende Übersicht s. Hoffmann, BB 1994, 1585 m. w. N.); sie sind – vor allem Staatsvorbehalt und Bergbaufreiheit – hier eher idealtypisch dargestellt und haben sich in der bergbaulichen Realität vielfach in völlig andere Richtungen als vorgesehen entwickelt. Das gilt vor allem für das auf dem Gedanken der Bergbaufreiheit basierende Bergwerkseigentum. Bei ihm führte bereits relativ früh die vom Gesetzgeber gewollte, rein formale Ordnungsfunktion des Staats bei der Entstehung des Bergwerkseigentums zu nicht gewollten Ergebnissen. Denn es wurden Mutungen ausgebracht und Bergwerksfelder aus reiner Vorratswirtschaft erworben. Auch der Zuschnitt der Bergwerksfelder entsprach nicht der Intention des Gesetzgebers von einem freien Zugang zu den Bodenschätzen. „Es wurde daher eine Erweiterung des Staatseinflusses angestrebt, der als Mittel einer planenden Ordnung im allgemeinen Interesse, insb zur Verhinderung und/oder Bekämpfung von Monopolen im Kohle- und Salzbergbau, eingesetzt werden sollte. Die Regelung (die lex Gamp v. 5.7.1905) sollte zwar kein Staatsmonopol im Kohle- und Salzbergbau anbahnen, wohl aber sollte sie die Bergbauproduktion des Staates als Mittel zur Förderung des Gemeinwohls angemessen verstärken. Zunächst wurde eine Mutungssperre ausgebracht, anschließend dann der Staatsvorbehalt in unterschiedlicher Form (wieder)eingeführt.“ (Westermann, Freiheit, 24; Boldt/Weller (2016), Anh. Rn 4 f.).
18Betrachtet man die geschilderten Zuordnungsformen – mit Ausnahme des untergegangenen und seit dem RechtsvereinheitlichungsG von 1996 auch nicht mehr nachwirkenden Volkseigentums – im Hinblick auf das Konzessionssystem des BBergG von ihren Funktionen her, so ergibt sich Folgendes: Die Bergbauberechtigungen des bis zum Inkrafttreten des BBergG jeweils geltenden Landesbergrechts hatten einerseits eine eigentumsrechtliche, überwiegend dem Privatrecht zuzuordnende Komponente, im System der Bergbaufreiheit deutlich beim Bergwerkseigentum; im System des echten Staatsvorbehalts andererseits war die vorherrschende Funktion des Bergrechts, das Verhältnis von Staat und Rechtsinhaber so zu regeln, dass dem Staat eine die Bergwirtschaft ordnende Aufgabe zustand. Sie sollte eine dem Gemeinwohl und den Interessen der Volkswirtschaft verpflichtete Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen gewährleisten (Vgl. Anz, Braunkohle 1981, 60). Beide Funktionsweisen fließen zusammen in die Bergbauberechtigungen des BBergG (§§ 6–38) ein und sollen ihnen im Spannungsfeld von Privatnützigkeit und öffentlichem Interesse ausreichende Bestandskraft verleihen.