Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 21
2.Historische Entwicklung
Оглавление7Denn selbst der nationalsozialistische Staat brachte trotz seiner zentralistischen Gleichschaltungstendenzen ein einheitliches Bergrecht für das ganze Reich nicht zustande, sondern lediglich einige Partikel (Boldt/Weller, Einl. Rn 16–19, 34: z. B. LagerstättenG und Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen sowie verschiedene VO und Erlasse). Selbst nach dem Krieg änderte sich an der territorialen Zersplitterung nur schrittweise etwas durch das Inkrafttreten einheitlicher Berggesetze in nur noch zwei deutschen Staaten: der DDR mit dem BergG (GBl I, 29) v. 12.5.1969 und der Bundesrepublik Deutschland mit dem BBergG (BGBl I, 1310) v. 13.8.1980. Danach erstreckte sich das Bergrecht auf das nach der jeweiligen Verfassung der beiden deutschen Staaten definierte gesamte Staatsgebiet einschl. des jeweiligen Festlandsockels (DDR: Art. 12 der Verfassung v. 6.4.1968 (GBl I, 199) und § 32 BergG; Bundesrepublik Deutschland: § 2 Abs. 3 BBergG).
8Die entscheidende räumliche wie sachliche Vereinheitlichung des Geltungsbereichs für das Bergrecht brachte allerdings erst die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten. Im EinigungsV traten die „neuen“ Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland bei und nach Art. 8 des EinigungsV wurde das Bundesrecht einschließlich des BBergG mit bestimmten Maßgaben sachlich und räumlich auf die Länder der ehem. DDR übergeleitet (Anl. I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III, Anl. II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt II des EinigungsV v. 31.8.1990 (BGBl II, 889, 1003) und des Gesetzes v. 23.9.1990 (BGBl II, 885); dazu Boldt/Weller, Erg.-Bd., 209 ff.; Hoffmann, BB 1991, 1506), s. auch § 3 Rn 23 ff.
9Den schließlich letzten Einheitsschub für das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland brachte das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 (BGBl I, 602). Dieses Gesetz hat die auf dem EinigungsV beruhenden unterschiedlichen rechtlichen Zuordnungen von Bodenschätzen in den alten und neuen Bundesländern für die Zukunft beseitigt und damit nach einer mehr als fünfjährigen Übergangsphase den Prozess der Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Bergrechts zum Abschluss gebracht (Hoffmann, BB 1996, 1450; Weller, Bergbau 1996, 255). Die mit bestimmten historischen Vorgaben und Notwendigkeiten vollzogene Vereinheitlichung (Boldt/Weller (2016), Vorb. § 1 Rn 591 f) des Bergrechts und die nachwirkenden gegenwärtigen wie zukünftigen Rechtswirkungen entfalten sich vor allem bei der Zuordnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen in § 3 (vgl. dort Rn 19 ff., 22 f., insb Rn 33 ff.).
9aDurch Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen v. 4.8.2016 (BGBl, 1962) ist § 2 Abs. 2 der neue Satz 2 angefügt worden. Damit soll das Verhältnis von § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 festgelegt werden: Abs. 2 steht in einem nachrangingen Verhältnis zu Abs. 1 (BR-Drs 142/15 v. 1.4.2015, S. 8). Insofern dient die Ergänzung der Klarstellung, wobei fraglich ist, ob sie erforderlich gewesen wäre.