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4.Bergbau und öffentliche Interessen

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10Dabei sind absolute Vorrangregelungen – wie das Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG deutlich gemacht hat –, zur Konfliktlösung jedenfalls bei gleichwertigen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig und nicht geeignet. Zwar ist es nach Ansicht des BVerwG unbedenklich, den Betroffenen dann, wenn „bei Ausführung von Betriebsplänen kleine und mittlere Schäden im üblichen Umfang“ auftreten, „insoweit allein auf die Bergschadensregelungen der §§ 114 ff. BBergG“ zu verweisen. Das ist dann jedoch auch aus der Sicht des BVerwG ein lediglich relativer Vorrang, wie er dem Bergbau etwa auch beim Grundabtretungsverfahren unter der Voraussetzung eingeräumt ist, dass die Nutzung des Grund und Bodens oder die Entziehung des Eigentums im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit dient (§ 79 Abs. 1).

11Wesentlich ausgeprägter als solche relativen Vorrangregelungen sind allerdings Normen im Bergrecht, die Abwägungsgebote zwischen bergbaulichen und anderen öffentlichen Interessen enthalten. Hiernach müssen nicht nur die bergbaulichen und öffentlichen Interessen im konkreten Fall ermittelt, sondern für die zu treffende Entscheidung auch in einem geordneten Verfahren gegeneinander abgewogen werden. Als besonders markante Beispiele lassen sich anführen:

– § 4 Abs. 4: Beachtung öffentlicher Interessen bei der Wiedernutzbarmachung;

– § 11 Nr. 10: Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen;

– § 23 Abs. 1: Öffentliche Interessen, die einer Veräußerung von Bergwerkseigentum entgegenstehen;

– § 40 Abs. 1: Öffentliches Interesse an der Durchforschung eines Gebietes kann die Zustimmung des Eigentümers bei Benutzung seines Grund und Bodens ersetzen;

– § 48 Abs. 2: Beschränkung von Aufsuchung oder Gewinnung bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen;

– § 57b Abs. 1 Nr. 3: Öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Vorhabenbeginn der Planfeststellung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren mit UVP;

– § 124 Abs. 3: Vorrang des Bergbaus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Verkehrsanlage bei überwiegendem öffentlichen Interesse am Bergbau;

– § 133 Abs. 2: Beschränkung der Versagungsgründe für Errichtung und Betrieb von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln auf die Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen.

Anhand dieser gesetzlichen Beispiele wird deutlich, dass der jeweilige Konfliktlösungsansatz nur durch Ermittlung der Sinn- und Regelungszusammenhänge und durch eine sachgerechte Wertung und Auslegung der Normen praktikabel, handhabbar und umsetzbar ist. Wesentliche Lösungsansätze ergeben sich dabei bereits aus den Leitklauseln in § 1 und ihrer Regelungsmaterie.

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