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3.Arbeits- und Betriebssicherheit (Sicherheitsklausel)

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20Die Sicherheitsklausel beruht auf der Tatsache, dass die naturhaften Risiken bergbaulicher Tätigkeit, denen die im Bergbau Beschäftigten und u. U. auch Dritte ausgesetzt sind, Schutzmaßnahmen erfordern, deren Veranlassung und Überwachung staatlichen Stellen, meist noch den Bergbehörden, zugeordnet und in bergbauspezifischen sicherheitstechnischen Normen, den BergVO, geregelt sind. Dem trägt das BBergG mit der Sicherheitsklausel des § 1 Nr. 2 zunächst grundsätzlich und programmatisch Rechnung.

21Darüber hinaus geht das BBergG davon aus, dass die Sicherheit der Beschäftigten und der Betriebe nicht allein durch besondere Vorschriften des sog. sekundären Bergrechts wie z. B. die Allgemeine BBergVO v. 23.10.1995 (BGBl, 1466) gewährleistet werden kann, sondern dass die Vorschriften

– des bergbauspezifischen Betriebsplanverfahrens (§§ 50 ff.) als Instrumente einer präventiven und laufenden Betriebsüberwachung,

– die damit zusammenhängende Bergaufsicht (§§ 69 ff.),

– das Recht der verantwortlichen Personen (§§ 58 ff.) und die umfänglichen

– Ermächtigungen zum Erlass von BergVO (§ 65 ff.) hinzutreten müssen.

22Besonders die Ermächtigungen zum Erlass von BergVO und die Vielfalt ihrer Inhalte und Schutzziele lassen erkennen, welche Bedeutung dieses sekundäre Bergrecht für die Sicherheit der bergbaulichen Tätigkeiten entfaltet. Seine Einflussnahme auf den Bergbau in allen seinen Formen ist beachtlich, wie allein die Allgemeine BBergV und die übrigen (s. hierzu § 65–68, Rn 14 ff.) BBergVO deutlich machen. Erweiternd und differenzierend kommen nicht nur LBergVO als Durchführungsbestimmungen hinzu (VO und Zuständigkeitsregelungen zu Feldes- und Förderabgaben sind abgedruckt bei Boldt/Weller, Anh. III; auf dem jeweils neuesten Stand jedoch Zydek-Heller, Deutsches Bergrecht, Bergrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder, Essen, 1968 ff.), sondern auch Richtlinien der Europäischen Union, die einen permanenten Umsetzungs- und Anpassungsprozess in erster Linie des sekundären Bergrechts im Interesse der arbeits- und sicherheitlichen Harmonisierungsbestrebungen erforderlich machen. Beispielhaft kann genannt werden die Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union v. 5.12.1995 und 3.3.1997 zum Arbeits- und Umweltschutz für den Bereich des Bergrechts durch die VO zur Änderung bergrechtlicher VO v. 10.8.1998 (BGBl I, 2093). Geändert bzw. angepasst wurden hierdurch die VO für alle bergbaulichen Bereiche, die BergVO für den Festlandsockel, die BergVO über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen und die BergVO über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (s. hierzu § 68 Rn 14 ff.) sowie die UVP-V Bergbau (s. hierzu § 57c Rn 1 ff.).

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