Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 17
4.Vorsorge und Bergschadensersatz (Bergschadensklausel)
Оглавление23Die bergbaulichen Tätigkeiten sind durch Einwirkungen auf die Erdoberfläche mit Gefahren und ggf. Schäden für Personen und Sachen verbunden. Das erfordert umfassende Kollisionsregeln zur Vermeidung von Gefahren und Schäden sowie zum Ausgleich von Schäden, die unvermeidbar sind und die der Grundeigentümer zugunsten des Bergbaus dulden muss. Diese Gedanken hat das BBergG mit dem ehrgeizigen Ziel aufgegriffen, nicht nur Schäden durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten, sondern vor allem den Ausgleich von Schäden zu verbessern. Das geschieht durch die materielle Besserstellung des Geschädigten im Wege der Erweiterung der Bergschadenshaftung (§ 114) auf Körperverletzungen und die Beschädigung beweglicher Sachen sowie durch die Erleichterung der Durchsetzung von Ersatzansprüchen mit Hilfe einer Beweislastumkehr, der sog. Bergschadensvermutung (§ 120).
24Gleichzeitig wird der als unbefriedigend und unproduktiv empfundene Kreislauf von Eingriffsrechten der Bergbautreibenden sowie von Duldungspflichten und Ausgleichsansprüchen der Betroffenen mit Einführung eines z. B. dem Immissionsschutzrecht vergleichbaren Vorsorgegrundsatzes durchbrochen. Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen und eine besser zu handhabende Bauwarnung (§§ 110 ff.) sollen die Entstehung von Gefährdungen und Bergschäden grundsätzlich vermeiden helfen. Die Grundeigentümer oder Bauherren sollen dabei durch die vom Bergbau zu verlangenden Schadensverhütungsmaßnahmen nicht über die Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums hinaus belastet werden. Damit wird dem allgemeinen Gedanken eines nachbarschaftlichen Zusammenlebens mit einem bergbauspezifischen Inhalt, nämlich einer vertikalen Komponente, erstmals gesetzlich Rechnung getragen (Zydek, 41 ff.).