Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 12

3.Bergrechtliche Sonderregeln

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7Sie sind charakterisiert durch eigene Rechtsinstitute als Ausdruck des grundsätzlichen Zusammenhanges von bergbaulichen Sachgesetzlichkeiten und bergrechtlichen Normen. Sie sollen im öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung

– durch Abspaltung der Bodenschätze von den Verfügungsbefugnissen des Grundeigentümers mittels einer eigenständigen Rechtsordnung für bergfreie Bodenschätze (Konzessionssystem) die Unabhängigkeit des Bergbaus von Inhalt und Grenzen des Grundeigentums gewährleisten,

– Befugnisse zur Inanspruchnahme betrieblich notwendiger, fremder Flächen (Recht auf Grundabtretung) im Rahmen der grundgesetzlichen Grenzen einräumen,

– die einer fortschreitenden Betriebsweise und ihren Risiken entsprechende vorbeugende und begleitende Überwachung der Betriebe bei Planung, Errichtung, Führung und Einstellung (Betriebsplanverfahren) durch eine besondere Behörde (Bergbehörde) zur Verfügung stellen,

– durch Vorsorgemaßnahmen Gefahren und Schäden für Personen und Sachgüter Dritter aus bergbaulichen Betrieben und ihren Außenwirkungen möglichst gering halten (Anpassung und Sicherung) und den Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe in die Substanz des Grund(Oberflächen)eigentums verbessern (Bergschadensvermutung und Haftungserweiterung).

8Regelungsinhalte und Funktionsweisen dieser Sonderrechtsnormen unterscheiden sich zwar in vielerlei Hinsicht von anderen wirtschafts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften, sie unterliegen jedoch den gleichen Auslegungsregeln und materiell- und verfahrensrechtlichen Grenzen wie solche Normen, mit denen sie notwendigerweise kollidieren oder in deren Regelungsrahmen das Bergrecht trotz seines Sonderrechtscharakters eingebunden ist.

Am deutlichsten hat dies das BVerwG im sog. Moers-Kapellen-Urteil v. 16.3.1989 (BVerwGE 81, 329) ausgesprochen. Unter ausdrücklicher Würdigung der besonderen Sachgesetzlichkeiten und Zwangsläufigkeiten des Bergbaus bei der Auslegung bergrechtlicher Normen muss bei der Anwendung des Bergschadensrechts im Sinne eines „dulde und liquidiere“ geprüft werden, ob die damit verbundenen Maßnahmen mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.

Ist das nicht der Fall, müssen die Vorschriften des BBergG verfassungskonform so ausgelegt werden, dass „eine ausnahmslose und völlige Zurückdrängung des Oberflächeneigentümers zugunsten des Bergbaus und eine Verweisung ausschließlich auf Geldersatz für Bergschäden (i. S. von „dulde und liquidiere“) durch eine Abwägung zweier grundrechtlich geschützter Rechtspositionen abgelöst wird.“

9Das Bergrecht ist deshalb trotz seiner Besonderheiten kein in sich abgeschlossenes, sondern ein offenes System, das ganz bewusst das Zusammenwirken mit privaten und öffentlichen Nachbarnormen sucht und eine umfassende Regelung aller mit dem Bergbau und dem Bergbaubetrieb verbundenen Rechtsverhältnisses nicht anstrebt. Lediglich angesprochen ist in § 1 Nr. 1 der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, nicht jedoch geregelt sind dagegen Umweltschutz- (Schutz von Wasser, Boden, Luft, Natur, Landschaft), Arbeits- (mit Ausnahme des technischen Arbeitsschutzrechts) und Sozialrecht. Umweltschutzrechtliche Fachgesetze finden allerdings Eingang in das Bergrecht über die §§ 48, 55 und die UVP-V Bergbau bei bestimmten bergbaulichen Vorhaben. Begründet ist das darin, dass bergbauliche Tätigkeiten wegen ihrer ständig die Grundstücksgrenzen überschreitenden Raumbezogenheit und Rauminanspruchnahme auf private und öffentliche Rechtsgüter und Interessen stoßen, die bereits durch außerbergrechtliche Normen geschützt sind. Diese Schutznormen kann und will das Bergrecht einer gesonderten bergrechtlichen Regelung nicht unterwerfen, weder im Sinne einer Berechtigung zum Eingriff noch im Sinne eines Verbotes gegenüber anderen Rechtsträgern und ihren Belangen. Das Bergrecht normiert deshalb in § 48 Abs. 1 Satz 1 mit der Unberührtheitsklausel (Nach Rausch, Umwelt- und Planungsrecht, 160, liegt der Sinn darin, dass man auf absolute Beschränkungen, wie etwa die früheren Schürfverbote des ABG, verzichtet hat, s. auch § 48 Rn 4 ff.) ausdrücklich einen bewussten Verzicht auf gesetzesübergreifende Regelungen und sucht, soweit das möglich ist, einen Ausgleich mit konkurrierenden öffentlichen Interessen durch Vorrangregelungen in den eigenen Rechtsnormen oder durch Abwägungsgebote und -verfahren zu schaffen.

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