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II.Leitklauseln 1.Vorbemerkung

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12Es sind drei Leitklauseln, die ausgehend von den bergbaulichen Sachgesetzlichkeiten und unter Beachtung öffentlicher Interessen die Zielvorgaben und Aufgabenstellungen für ein einheitliches Bergrecht formulieren:

– Rohstoffsicherung und Bodenschutz (§ 1 Nr. 1 – Nachhaltigkeitsklausel),

– Arbeits- und Betriebssicherheit (§ 1 Nr. 2 – Sicherheitsklausel),

– Bergschadensvorsorge und Bergschadensersatz (§ 1 Nr. 3 – Bergschadensklausel).

Die Formulierung der Grundentscheidungen in diesen „Leitklauseln“ geschieht jedoch nicht im Sinne des Aufstellens konkreter Rechte oder Pflichten, Gebote oder Verbote, sondern als zusammenfassender Aufgabenkatalog an das Bergrecht.

Diese Aufgaben sind,

– bergbauliche Tätigkeiten unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten Standortbindung und Lagerstättenschutz zur Sicherung der Rohstoffversorgung zu ordnen und zu fördern, dabei mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen,

– die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten zu gewährleisten,

– die Vorsorge gegen Gefahren aus bergbaulicher Tätigkeit zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

Im Einzelnen bedeutet das:

Bundesberggesetz

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