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Erster TeilEinleitende Bestimmungen

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§ 1Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,

2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie

3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

Übersicht Rn.
I. Bergrecht als Sonderrecht 1–11
1. Vorbemerkung 1–4
2. Bergbauliche Sachgesetzlichkeiten 5, 6
3. Bergrechtliche Sonderregeln 7–9
4. Bergbau und öffentliche Interessen 10, 11
II. Leitklauseln 12–24
1. Vorbemerkung 12
2. Rohstoffsicherung und Bodenschutz (Nachhaltigkeitsklausel) 13–19
3. Arbeits- und Betriebssicherheit (Sicherheitsklausel) 20–22
4. Vorsorge und Bergschadensersatz (Bergschadensklausel) 23, 24
III. Normadressaten und Auslegungsregeln 25, 26
1. Normadressaten 25
2. Auslegungsregeln 26
Bundesberggesetz

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