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III.Normadressaten und Auslegungsregeln 1.Normadressaten

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25§ 1 legt die Aufgabe des BBergG und sein Regelungsprogramm fest. Normadressaten im Sinne einer konkreten Begründung von Rechten und Pflichten, Geboten oder Verboten kennt § 1 deshalb nicht. Die Vorschrift richtet sich vielmehr an alle, die Bergbau betreiben, vom Bergbau betroffen sind oder sein können und Ordnungs-, Überwachungs- oder Entscheidungsfunktionen im öffentlichen Interesse hinsichtlich bergbaulicher Tätigkeiten wahrnehmen. Sie sind gehalten, die Grundgedanken dieser Vorschrift als Zielsetzungen ihres Handelns zu beachten, wie dies das BVerwG bekräftigt hat. Danach ist etwa § 1 Nr. 3 ein Auslegungsgebot für § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dergestalt zu entnehmen, dass Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch für Personen außerhalb des Betriebes zu treffen ist (BVerwG im sog. Gasspeicher-Urteil = ZfB 133 (1992), 38).

Bundesberggesetz

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