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II.Sachlicher Geltungsbereich 1.Haupttätigkeiten

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10a) Grundsätze. Das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen sowie das Wiedernutzbarmachen der für die bergbaulichen Tätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen sind Haupttätigkeiten. Diese werden zwar erst mittels Legaldefinitionen in § 4 erläutert, müssen aber an dieser Stelle behandelt werden, weil die Haupttätigkeit Gewinnung, Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung durch § 4 ausdrücklich nur um die vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten ergänzt und erweitert, damit aber nicht in ihrem Charakter verändert werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1). Außerdem werden nach einem Regel-Ausnahmeprinzip in § 4 – dieses Regel-/Ausnahmeprinzip gilt auch bei den Nebentätigkeiten (unten Rn 32 ff.) für alle im Zusammenhang mit verschiedenen Formen des öffentlichen Verkehrs stehenden Verlade-, Beförderungs- und Lagervorgänge – auch Tätigkeiten aufgeführt, die trotz ihrer sachlichen Vergleichbarkeit in technischer, wirtschaftlicher oder sicherheitlicher Hinsicht weder als Haupt- noch als Nebentätigkeiten angesehen werden und deshalb nicht der Geltung des Bergrechts unterfallen. Beispielhaft sind genannt

– Tätigkeiten der amtl. geologischen Landesaufnahme bei der Aufsuchung;

– bei der Gewinnung das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in oder an einem Gewässer für dessen Ausbau oder Unterhaltung;

– bei der Aufbereitung Tätigkeiten der Weiterverarbeitung und der Nebengewinnung einschl. der Nutzung von Erdwärme (Hierzu s. Heitmann, ZfB 125 (1984), 140).

Die einzelnen Haupttätigkeiten des Bergbaus, die den sachlichen Geltungsbereich des Bergrechts wesentlich bestimmen, lassen sich wie folgt definieren bzw. umschreiben:

11b) Aufsuchen. Das Aufsuchen oder die Aufsuchung ist nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 die unmittelbar oder mittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Das BBergG kennt drei Arten der Aufsuchung:

– die zu gewerblichen Zwecken,

– die großräumige Aufsuchung oder Übersichtsprospektion und

– die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2).

12Die Aufsuchungsformen im Einzelnen:

Bergwirtschaftlich und damit auch bergrechtlich am bedeutsamsten ist die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken, weil ihre Ergebnisse die sachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die nachfolgende Gewinnung und Aneignung der Bodenschätze und damit für den wirtschaftlichen Erfolg eines jeden Bergbauprojektes schaffen (§§ 12 Abs. 1, 11 Nr. 1).

Außerdem gewährt nur die gewerbliche Aufsuchung dem Berechtigten Schutz vor einer Aufsuchungs- und/oder Gewinnungskonkurrenz (§§ 12 Abs. 2, 14) auf den gleichen Bodenschatz im gleichen Aufsuchungs- oder Gewinnungsfeld.

13Großräumige Aufsuchung definiert § 4 Abs. 1 Satz 2 als eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

14Die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken ist im BBergG nicht ausdrücklich definiert. Doch ist wohl das Fehlen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzens ebenso kennzeichnend wie ein notwendiger Bezug zur Grundlagenforschung. Aber auch ohne eine positiv-rechtliche Definition im Gesetz bedeutet die Aufnahme des Begriffes die Einbeziehung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten in das Bergrecht.

15c) Gewinnen. Das Gewinnen oder die Gewinnung definiert § 4 Abs. 2 als das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen (z. B. durch Sprengen aus dem festen Gebirgsverband, durch Bohrlochbergbau aus großen Teufen bei flüssigen oder gasförmigen Wertstoffen) einschl. der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Gewinnung ist überdies wegen seiner Bedeutung als zentrale bergbauliche Haupttätigkeit auch formal der Kern für eine Vielzahl daraus abgeleiteter Begriffe wie Gewinnungsberechtigung, Gewinnungsbetrieb, technische und wirtschaftliche Gewinnbarkeit, Bewilligungs-(Gewinnungs)feld oder Mitgewinnung. Darüber hinaus entwickeln die Rechte zur Gewinnung, wie sie in den §§ 8, 9, 151 definiert sind, besondere Rechtsfolgen, die sich aus der Natur der Sache von denen der Aufsuchungsrechte wesentlich unterscheiden. Besonders deutlich ist der Unterschied zwischen Gewinnung und Aufsuchung bei den unterschiedlichen Nutzungs- und Aneignungsrechten, den verschiedenen Zeitdimensionen und Nutzungsrechten für fremde Grundstücke. So hat der Gewinnungsberechtigte das ausschließliche Recht, Grundabtretung verlangen zu können (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und diese ggf. auch in einem besonderen Verwaltungsverfahren durchzusetzen. Der Aufsuchungsberechtigte hingegen muss nach § 39 Abs. 1 den Grundeigentümer und evtl. eine zuständige öffentliche Stelle bereits im Vorfeld eines Betretens des Grundstückes zu Aufsuchungszwecken um eine ausdrückliche Nutzungserlaubnis ersuchen.

16Schließlich sind das Recht zur Gewinnung und der Gewinnungsvorgang die Basis für alle Aufbereitungstätigkeiten, die dem Bergrecht wegen ihres unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhangs mit der Gewinnung unterliegen. Dieser Zusammenhang ist für die Einbeziehung der Aufbereitung unverzichtbar, weil das Bergrecht auf ein selbstständiges, verleihbares Recht zur Aufbereitung bergbaulich gewonnener Produkte verzichtet hat.

17Ebenso wie bei der Aufsuchung gibt es bei der Gewinnung eine Vielzahl von Ausnahmen, sowohl was das Lösen und Freisetzen von Bodenschätzen angeht als auch im Zusammenhang mit dem Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, also den Nebentätigkeiten der Gewinnung (vgl. Anm. unten § 4 Rn 16 ff.).

18d) Aufbereiten. – aa) Regel. Die Legaldefinition des Aufbereitens oder der Aufbereitung in § 4 ist durch zwei Regelbereiche (Nr. 1, 2) und den Gedanken des sachlichen und/oder räumlichen Zusammenhanges der Aufbereitungstätigkeiten mit denen der Gewinnung gekennzeichnet. Aufbereitung ist im bergtechnischen Sinne der Oberbegriff für die Behandlung bergbaulicher Rohstoffe, um ihnen die für den Verbrauch oder die Weiterverarbeitung geeigneten, gleichmäßigen Eigenschaften zu geben.

19Man unterscheidet zwischen

– der Aufbereitung im engeren Sinne nach § 4 Abs. 3 Nr. 1. Darunter versteht man das Trennen und Anreichern nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage. So erfolgt etwa im Steinkohlenbergbau die Aufbereitung der Rohkohle vorwiegend mechanisch durch Nutzung der Schwerkraft bei unterschiedlicher Dichte der zu trennenden Produkte Feinkohle, Mittelgut und Berge sowie durch Flotation in Kombination mit Klassierung, Zerkleinerung und Entwässerung und

20– der Aufbereitung im weiteren Sinne nach Nr. 2. Das sind vorwiegend chemische Vorgänge wie Brikettieren, Verschwelen oder Verkoken. Diese Vorgänge sind, um nicht mit der Weiterverarbeitung verwechselt zu werden, expressis verbis bergrechtlich als Aufbereitung gekennzeichnet. Im Einzelnen fallen hierunter Aufbereitungsvorgänge wie

– das Brikettieren durch Umformen von Feinkohle mit oder ohne Zusatz von Bindemittel mit Hilfe von Druck und Temperatur zu Stücken gleicher Abmessung,

– das Verschwelen zur Gewinnung von Schwelkoks, Schwelteer und brennbaren Schwelgasen; das geschieht durch Erhitzen von bitumenhaltigen Stoffen wie etwa Braunkohle, Steinkohle oder Ölschiefer unter Luftabschluss auf eine Temperatur von max. 600 °C sowie

– die sonstigen Verfahren, insb zur Umwandlung der Kohle in Koks, Gas und flüssige Produkte durch Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen.

21Aufbereitungsbetriebe beider Aufbereitungsformen müssen entweder in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit der Gewinnung des aufbereitenden Unternehmers stehen (z. B. Kokerei mit Steinkohlengewinnung, Brikettieren mit Braunkohlengewinnung durch jeweils den gleichen Unternehmer) oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der Gewinnung der entsprechenden Bodenschätze (z. B. Klassieren, Mischen, Brechen, Sieben oder Flotieren unmittelbar auf der Schachtanlage).

22bb) Ausnahmen. Von der Aufbereitung sind ausdrücklich ausgenommen Weiterverarbeitung und Nebengewinnung. Grundgedanke (Boldt/Weller, § 2 Rn 5) dieses Abtrennens ist das Vermeiden einer unterschiedlichen rechtlichen Zuordnung sachlich zusammengehörender Betriebsteile. Für die bergrechtliche Zuordnung eines Betriebsvorganges zur Aufbereitung ist das Schwergewicht der unternehmerischen Tätigkeit entscheidend. Je nachdem, wo es liegt, handelt es sich um bergrechtliche Aufbereitung oder vom Bergrecht nicht erfasste Weiterverarbeitung im Sinne einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen. Vergleichbares gilt, wenn die Aufbereitung im Zusammenhang mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) stattfindet (z. B. Kokereien) (Boldt/Weller, a. a. O.).

23e) Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten. Den Haupttätigkeiten Gewinnen und Aufbereiten ordnet § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3. Nr. 1 als bergrechtlich relevant auch vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten (Zydek, 80) zu. Darunter sind beispielhaft zu verstehen:

– bei der Gewinnung der Aufschluss einer Lagerstätte, die Auffahrung einer Strecke, der Grubenausbau, die Grubenbewetterung, die Wasserhaltung, der Versatz eines nicht mehr genutzten Baues oder das Anlegen und Betreiben einer Außenkippe einschl. des Transports. Dies alles sind Tätigkeiten, die nicht in erster Linie auf die Gewinnung gerichtet sind, ohne die aber Gewinnung sinnvoll nicht stattfinden kann. Der Begriff des Gewinnens ist rein tätigkeitsbezogen. Wenn der Inhaber einer Bewilligung Betonreste beseitigen und Sand von Trümmern trennen muss, um auf einem ehem. Militärgelände Sand zu gewinnen, sind das vorbereitende Tätigkeiten, die vom Begriff mit umfasst werden (VG Potsdam, ZfB 1996, 320; s. auch § 4 Rn 16 ff.).

– bei der Aufbereitung sind das Vorgänge wie etwa Sieberei und Bergevorabscheidung, Vermahlen, Flotieren, Eindicken oder Bergeverbringung, aber auch Probenahmen und Gewichtskontrollen, Tätigkeiten mithin, die neben der Aufbereitung im engeren Sinne auch den Abs. der aufbereiteten Produkte oder deren Weitergabe an Be- oder Verarbeitungsbetriebe ermöglichen (Zydek, 83 f.).

24f) Wiedernutzbarmachung. – aa) Rekultivierung. Schon vor dem Inkrafttreten des BBergG war die Rücksichtnahme auf die Erdoberfläche durch Sicherung und Ordnung der Obenflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebs und nach dem Abbau (§ 196 Abs. 2 ABG NRW) (zur Entstehungsgeschichte s. Ebel/Weller, § 196 Anm. 3 f.) im Bergrecht als Verpflichtung des Unternehmers fest verankert. Zum Begriff Rekultivierung s. § 55 Rn 215; zum Begriff Wiedernutzbarmachung ausf. § 55 Rn 211, 227 ff.

25Der jetzt im BBergG verwendete Begriff der Wiedernutzbarmachung versteht darunter die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 4). Damit ist die Bedeutung der Wiedernutzbarmachung in Anspruch genommener Oberflächen als integrierender Bestandteil bergbaulicher Tätigkeit unter Beachtung eines gezielteren vorsorgenden Umweltschutzes gekennzeichnet. Allerdings ist mit dem Begriff der Wiedernutzbarmachung nicht in jedem Fall die Wiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden Zustandes der Oberfläche gemeint. Der Begriff umfasst vielmehr vorrangig erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen für die nach dem Abbau oder nach der Einstellung eines bergbaulichen Betriebs geplanten Folgenutzungen zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen Zwecken oder zu Erholungszwecken. Es muss also nicht die gleiche, sondern eine sinnvolle Nutzung mit der Wiedernutzbarmachung erreicht werden.

26Diese Zielsetzung belegt auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der die Zulassung des Betriebsplans davon abhängig macht, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist und dies mit den zur Zulassung eingereichten Unterlagen belegt wird.

27Wiedernutzbarmachung verläuft zeitlich und sachlich parallel zu den Hauptaktivitäten Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung. Nur soweit aus der Natur der Sache nicht möglich, kann sie auch nach Einstellung des Betriebes und Abschluss der Arbeiten durchgeführt werden. Aber auch in diesem Fall ist sie integrierender Bestandteil dieses Betriebsabschnitts, also etwa der Arbeiten im Rahmen eines Abschlussbetriebsplans.

28Die dem BBergG zugrunde liegende Form der Wiedernutzbarmachung ist entscheidend geprägt durch Großtagebaue, etwa im rheinischen Braunkohlenrevier, und durch den Strukturwandel des Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier einschl. der „politischen“ Entscheidungen über die Nordwanderung. Alle damit zusammenhängenden Maßnahmen sind unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 4 zu fassen („[…] ordnungsgemäße Gestaltung unter Beachtung des öffentlichen Interesses“).

29bb) Sanierungsbergbau. Ganz neue Aspekte der Wiedernutzbarmachung bzw. der Wiederherstellung bergbaulich genutzter Flächen brachte die deutsche Wiedervereinigung und der aus ihr resultierende sog. Stilllegungs- und Sanierungsbergbau. Dieser Begriff umfasste nach DDR-Bergrecht sowohl die Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung als auch die Verwahrung von untertägigem Bergbau. Heute wird darunter die Summe aller Maßnahmen zusammengefasst, die zur endgültigen Einstellung eines Bergwerksbetriebs erforderlich sind. Sanierungsbergbau umfasst damit nicht nur bergrechtlich abzusichernde Tatbestände, sondern auch solche des Wasser-, Immissions- und Abfallrechts. Weitere parallele Genehmigungsverfahren zum Abschlussbetriebsplan können sich aus forst-, denkmalschutz- oder straßenrechtlichen Vorschriften ergeben. Das alles wird in den neuen Bundesländern landesplanerisch begleitet. (Vgl. dazu Zenker, Glückauf 1996, 405; Gatzweiler-Gräbner, Glückauf 1996, 411; Mayer, ZfB 135 (1996), 289; Dokumentation des BM für Wirtschaft (BMWi), Nr. 335, 1993; 370, 1995 mit Fachlit.) Zu den Begriffen „Sanierungsbergbau“ und „Stilllegungsbergbau“, dem Umfang der Braunkohlentagebausanierung in Brandenburg und Sachsen und zu der Sanierung des Uranerzbergbaus s. Anh. § 56 Rn 444 ff., 482 ff. und § 53 Rn 86 ff., 90 ff.; § 55 Rn 218 f.

30Aus der Unterschiedlichkeit der notwendigen Stilllegungs- und Sanierungsmaßnahmen dieser beiden bergbaulichen Großprojekte ergab sich der Zwang, die Regelungen des BBergG, wie vor allem das Haupt- und Abschlussbetriebsplanverfahren in der für die ehem. DDR geltenden Fassung des EinigungsV, gezielt durch spezielle Regelungen anderer Rechtsgebiete zu ergänzen. Bei der Wismutsanierung sind es vor allem das WismutG v. 16.5.1991 (BGBl II, 1138–1144) (i. d. F. v. 21.11.1996 (BGBl I, 1178)), das BImSchG, das UmwelthaftungsG, das AtomG, die StrahlenschutzVO und die nach dem EinigungsV fortgeltenden Bestimmungen der VO über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz der ehem. DDR (Näheres s. § 53 Rn 90 ff.).

31Die Braunkohlensanierung z. B. in Brandenburg (zum verfahrenstechnischen und finanziellen Umfang dieses Projekts und der entsprechenden Bund/Länder-Vereinbarung s. Talent, Braunkohle, 51 (1999), 55 ff.) beruht auf dem Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg v. 13.5.1993 (Zenker, Glückauf 132 (1996), 405 ff.), in Sachsen auf dem sächs. LPlG (vgl. Schulte, Bodenschätzegewinnung, 276 ff.). In beiden Gesetzen legen die Sanierungspläne Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Der Braunkohlenausschuss ist nach beiden Gesetzen Träger der Sanierungsplanung. Durch Beschluss des Braunkohlenausschusses werden die Sanierungspläne festgestellt und mittels RechtsVO der LReg. für verbindlich erklärt (krit. zu dieser Vorgehensweise und insgesamt zu den Problemen von Regionalplanung und bergbaulichen Vorhaben s. Schulte, Bodenschätzegewinnung, 276 ff.). Näheres § 53 Rn 86 ff.; Anh. § 56 Rn 444 ff., 482 ff.; § 55 Rn 218 f.

Bundesberggesetz

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