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5.Standortauswahlgesetz

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67Nach dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standorts für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz, StandAG) v. 23. Juli 2013 (BGBl, 2553 = ZfB 2013, 220) wird die unter- und übertägige Erkundung (d. h. gem. Ziff. 2 der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers) der im Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte dem Bundesamt für Strahlenschutz zugewiesen. Der Genehmigung des Endlagers wird anstelle des früheren Planfeststellungsverfahrens, das als gebundene Entscheidung keinen Vergleich mit alternativen Standorten erforderte (OVG Lüneburg, DVBl 2006, 1044, 1050; BVerwG, NVwZ 2007, 841), ein spezielles Zulassungsverfahren für den Standort vorgeschaltet (Durner, NUR 2019, 241 f.) Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 des StandAG finden für die Erkundung die §§ 3–29, 39, 40, 48, 50–104, 106 und 145–148 BBergG Anwendung. Dies war notwendig, weil es sich bei den Untersuchungen weitestgehend um bergmännische Arbeiten handelt. Die durch die bergmännischen Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse werden dann in dem anschließenden atomrechtlichen Zulassungsverfahren verwertet (BT-Drs 17/13471, S. 25 = ZfB 2013, 225). Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des StandAG bleiben „im Übrigen“ die Vorschriften des BBergG „unberührt“. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anlässlich der Erkundung. Die Durchführung des Gesetzes ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Bergbehörden (Weiteres s. § 57b Rn 17 f.).

68Das StandAG ist mehrfach geändert worden, z. B. durch Art. 2 des Gesetzes v. 26.7.2016 (BGBl, 1843) und durch Art. 4 des Gesetzes v. 27.2.2017 (BGBl, 114). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 StandAG ist das Gesetz durch den Bericht der sog. Endlagerkommission und aufgrund dessen Ergebnisse evaluiert worden. Durch das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standorts für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle v. 5. Mai 2017 (BGBl, 1074 = ZfB 2017, 210) wurden Regelungen zu einem transparenten Beteiligungsverfahren, zum Rechtsschutz vor der Entscheidung über den Endlagerstandort sowie zu einem gestuften Konzept zur möglichst frühzeitigen Standortsicherung eingeführt (BT-Drs. 18/11398, 2). Ausführlich über Ziele, Prinzipien, Akteure des Gesetzes, die Beteiligung durch Nationales Begleitgremium, Fachkonferenz Teilgebiete (§ 9), Regionalkonferenzen (§ 10) und die Fachkonferenz Rat der Regionen (§ 11), das parallel laufende Stellungnahmeverfahren mit Erörterungstermin analog dem UPV-Planfeststellungsrecht sowie die Aufgaben des Vorhabenträgers Bundesgesellschaft für kerntechnische Entsorgung (BGE) und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) als Regulierungs- und Überwachungsbehörde s. Wollenteit, NUR 2018, 668 ff. Ausführlich zur Aufsicht im Endlagerbereich: Albin/Leuschner, ZUR 2018, 557 ff. Zur gesetzlichen Standortfestlegung und zum Rechtsschutz Wollenteit, NUR 2018, 818; zum Beteiligungsverfahren nach dem Standortauswahlverfahren im Vergleich zu anderen Großvorhaben: Durner, NUR 2019, 241.

69In § 12 Abs. 1 StandAG ist das Verhältnis zum BBergG bei Erkundungsmaßnahmen im Wesentlichen aus dem bisherigen § 12 Abs. 2 StandAG 2013 (s. § 2 Rn 66) übernommen worden und dreifach verankert: Die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 BBergG sind für die Erkundung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen bleiben die, d. h. alle Vorschriften des BBergG unberührt, d. h. die Einschränkung durch die enumerative Aufzählung von Vorschriften für Erkundung gilt nicht. Insbesondere aber gilt für die Interpretation der anzuwendenden bergrechtlichen Vorschriften, dass die übertägige und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt, was vor allem im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG von Bedeutung ist.

70In § 21 StandAG sind Sicherungsvorschriften für Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, vorgegeben. Diese Gebiete sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. Dazu dient die Sperre gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG. Danach dürfen Anträge auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 m in Gebieten, in denen Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mind. 100 m vorhanden sind, nur unter den dort alternativ genannten Voraussetzungen genehmigt werden. Dies soll unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit sicherstellen, dass solche Vorhaben zeitweise nicht betriebsplanmäßig beschieden werden, die schädliche Auswirkungen auf einen Endlagerstandort haben können (BR-Drs 18/11398, S. 65). Durch Gesetzesbeschluss des Bundestages wurde § 21 Abs. 2 StandAG durch Satz 2 ergänzt (BR-Drs 239/17 v. 24.3.2017, S. 3). Danach ist bei Betriebsplanzulassungen für genehmigte, bereits laufende Gewinnungsvorhaben von Bodenschätzen davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zulassungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StandAG erfüllt sind, d. h. eine Sperre aufgehoben ist. Außerdem wurde in Satz 3 die Zuständigkeit für die Zulassung der Betriebspläne in den Ausnahmefällen des § 21 Abs. 1 Satz 1 StandAG in der Weise geregelt, dass die nach Landesrecht zuständige (Berg-)Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu entscheiden hat. § 21 Abs. 4 StandAG enthält eine neue Ermächtigung für das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Danach kann es zur Sicherung einer künftigen oder begonnenen Erkundung in bestimmten Gebieten für die Dauer von höchstens zehn Jahren und zweimaliger Verlängerung untersagen, dass über- oder unter Tage Veränderungen vorgenommen werden, die das Erkundungsvorhaben erheblich erschweren können (BT-Drs 18/11398, S. 67). Zuvor sind die Bergbehörden und die betroffenen Grundeigentümer und Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. Die Untersagung erfolgt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. „Das Instrument der Allgemeinverfügung ist flexibler als das einer Veränderungssperre nach § 9 g AtG, die durch Rechtsverordnung erlassen wird“ (BT-Drs 18/11398, S. 67). Zu Problemen der Vorhabensperre gem. § 21 StandAG, zu zulässigen Ausnahmen gem. § 21 Abs. 2 StandAG, zu Einfügung der Gebietsstandortsperre in das Bergrecht s. ausf. Frenz, DVBl 2018, 285 ff. mit besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des § 21 StandAG auf Vorhaben zum Abbau von Bodenschätzen, Bohrungen für Geothermie und Grubengas, Heil- und Mineralwassergewinnung und dem Ergebnis, dass nur bei einer konkret deutlich werdenden Eignung eines Standortes als atomares Endlager ein bergbauliches Vorhaben ausgeschlossen sein kann.

71Durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StandAG 2013 wurde die „bergmännische Erkundung“ des Salzstocks Gorleben mit dem 27.7.2013 beendet. Maßnahmen, die der Standortauswahl für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle dienen, dürfen nur noch nach dem StandAG und dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Auswahlverfahrens durchgeführt werden. Das bestehende Erkundungsbergwerk wird bis zu der Standortentscheidung unter Gewährleistung der notwendigen Erhaltungsarbeiten offengehalten. Die „bergmännische Erkundung“, die mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 2 Satz 1 StandAG 2013 für den Salzstock Gorleben beendet wurde, erfordert eine Untersuchung des Untergrundes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 126 Abs. 2), Untersuchungsbohrungen, das Abteufen von Wetterschächten oder das Auffahren von Strecken (OVG Lüneburg, ZfB 2017, 113, 123 = DVBl 2017, 776, 779; Boldt/Weller (2016), § 126 Rn 32). An der Rechtslage hat sich durch das neue StandAG v. 5.5.2017 (BGBl, 1074) und dessen nochmalige Änderung v. 20.7.2017 (BGBl, 2808) nichts geändert: Die neue Salzstock-Gorleben-Vorschrift des § 36 entspricht im Wesentlichen der früheren des § 29 StandAG 2013 (OVG Lüneburg, a. a. O. S. 123 f.). Zur Gorleben-Veränderungssperren-VO s. § 126 Rn 13 f.

72Zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung radioaktiver Abfälle und zur Sicherung der Stand­orterkundung und damit auch zur Sicherung der Möglichkeit zukünftiger Erkundungsmaßnahmen ermöglicht § 9g Abs. 1 AtG den Erlass einer Verän­derungssperre. Darauf beruht die Gorleben-Veränderungssperren-VO v. 25.7.2005 (BAnz. 2005, 12385). Unter Erkundung ist nicht die Festlegung von Kriterien für die Endlagersuche gem. § 4 Abs. 5 StandAG 2013, jetzt §§ 22–24 StandAG 2017, zu verstehen. Vielmehr ist die Festlegung der Kriterien Voraussetzung der Erkundung. Andererseits ist der Begriff Standorterkundung weiter zu interpretieren als der Begriff bergmännische Erkundung. Er umfasst auch theoretische, wissenschaftliche Untersuchungen außerhalb des bergmännischen Grubengebäudes (OVG Lüneburg, ZfB 2017, 113, 123 = DVBl 2017, 776, 779). Durch § 29 Abs. 2 StandAG 2013, jetzt § 36 Abs. 2 StandAG 2017, fällt der Sicherungszweck des § 9g Abs. 1 AtG nicht weg. Der Salzstock Gorleben bleibt in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Allerdings dürfte die im Atomrecht verankerte und im Verordnungswege geregelte Veränderungssperre für den Salzstock Gorleben durch das in § 21 StandAG 2017 geschaffene großflächige Sicherungskonzept aller potentiellen Standorte obsolet geworden sein (Wollenteit, NUR 2018, 818, 823; a. A. wohl Fillbrandt, NVwZ 2017, 857).

§ 3Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:

Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium – gediegen und als Erze außer in Raseneisen –, Alaun- und Vitriolerzen –; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat.

Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,

2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,

a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie

b) Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;

2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Übersicht Rn.
I. Begriffe und Definitionen 1–9
1. Vorbemerkung 1, 2
2. Mineralien, mineralische Bodenschätze, mineralische Rohstoffe 3–5
3. Bodenschätze und Lagerstätten 6–8
4. Wasser 9
II. Rechtliche Zuordnungsformen für Bodenschätze 10–18
1. Vorbemerkung 10–12
2. Der echte Staatsvorbehalt 13
3. Der unechte Staatsvorbehalt 14
4. Berg(bau)freiheit 15
5. Exkurs: Volkseigentum 16
6. Geschichtliche Entwicklung 17, 18
III. Grundsätze der Zuordnungsformen im BBergG 19–32a
1. Vorbemerkung 19
2. Bergfreiheit und Konzessionssystem 20
3. Fiktion der Bergfreiheit 21
4. Eigentumsrechtliche Fragen der Zuordnung 22–32a
a) BBergG 22
b) Exkurs: Die Besonderheiten des Rechts der Bodenschätze in den Gebieten der ehemaligen DDR 23–32a
aa) Das Recht der Bodenschätze in der ehemaligen DDR 24–26
bb) Begründung von Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt 27–29
cc) Das Recht der Bodenschätze nach dem Einigungsvertrag 30
dd) Das Recht der Bodenschätze nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (GVRB) 31–32a
IV. Bergfreie Bodenschätze 33–52b
1. Vorbemerkung 33, 33a
2. Bergfreie Bodenschätze 34–43
3. Fingierte bergfreie Bodenschätze 44
4. Festlandsockel 45
5. Küstengewässer 46
6. Erdwärme und ihre Gewinnung 47–52b
V. Grundeigene Bodenschätze 53–81
1. Vorbemerkung 53–55
2. Grundeigene Bodenschätze 56–67
3. Untertägige Aufsuchung und Gewinnung 68, 69
4. Nichtbergrechtliche Grundeigentümerbodenschätze 70–81
a) Grundeigentümerbodenschätze im Einzelnen 73–75
b) Anzuwendende Vorschriften 76–78
c) Zusammenfassende Gesichtspunkte 79–81
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