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3.Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)

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62Obgleich nicht Bergrecht im engeren Sinne, ist das MBergG hier erwähnenswert. Denn das SRÜ von 1982, das 1994 für Deutschland durch seinen Beitritt zu den Vertragsstaaten in Kraft getreten ist, regelt neben den einzelnen Nutzungszonen des Meeres (Küstenmeer, ausschließliche Wirtschaftszone, Festlandsockel und Hohe See mit Meeresboden und Meeresuntergrund) auch die Nutzungsformen, u. a. den Meeresbodenbergbau. Aufgrund der Verpflichtung in Art. 139 Abs. 1 SRÜ, Art. 4 Abs. 4 Anl. III müssen die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Rechtssysteme dafür sorgen, dass Prospektoren und von diesen befürwortete Vertragsnehmer Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsbefugnisse, im sog. Gebiet (Area) also, in Einklang mit den Vorschriften des SRÜ, des Durchführungsabkommens, der von der Internationalen Meeresbodenbehörde erlassenen Bestimmungen und des jeweiligen Vertrages durchführen (zur Begründung des MBergG s. ZfB 134 (1995), 252). Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland am 6.6.1995 mit einem ArtikelG zur Ausführung des SRÜ der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 sowie des Übereinkommens v. 28.7.1994 zur Durchführung des XI. Teils des SRÜ nachgekommen (AusführungsG SRÜ 1982/1994).

63Artikel 9 dieses Gesetzes enthält das MBergG. Dieses Gesetz (BGBl I, 778, 782) regelt in 13 Paragraphen die folgenden, für bergbauliche Aktivitäten wesentlichen Sachbereiche:

Zweck des Gesetzes (Einhaltung der Übereinkommen, Sicherheit der Beschäftigten und der Betriebsanlagen, Schutz der Meeresumwelt, Vorsorge gegen Gefahren aus Prospektion und Tätigkeiten für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter, Aufsicht über Prospektion und andere Tätigkeiten (§ 1),

Begriffsbestimmungen, u. a. Gebiet, Bodenschätze, Tätigkeiten im Gebiet, Behörde, Prospektor, Antragsteller, Vertragsnehmer, Vertrag (§ 2),

Zugangsbedingungen (§ 4),

Verantwortlichkeiten der Prospektoren und Vertragsnehmer (§ 5),

Verantwortliche Personen (§ 6),

Ermächtigung zum Erlass von BergVO (§ 7),

Bergaufsicht (§ 8) und

– Kosten, Bußgeld-, Straf- und Übergangsvorschriften (§§ 10–13).

64Die Vorschriften des MBergG stehen für die angesprochenen Projekte selbstständig neben denen des BBergG. Denn das „Gebiet“, in dem dieses Gesetz völkerrechtlich begründete Rechte auf Bodenschätze und die daraus gewonnenen Rohstoffe in deutsches Recht transformiert, umfasst den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsbefugnisse. Insofern fallen auch diese Regeln als eigenständiges Ordnungs- und Schutzkonzept unter das Unberührtheitsgebot des BBergG, wenn auch aus anderen Gründen.

Für den Tiefseebergbau außerhalb der Grenzen nationaler Jurisdiktion gilt Teil XI des SRÜ und die Zuständigkeit der Internationalen Meeresbodenbehörde (IMB). Ausf. zum Tiefseebergbau: Jernisch, NUR 2013, 841 ff.

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