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I.Begriffe und Definitionen 1.Vorbemerkung

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1§ 3 definiert zunächst den Begriff des Bodenschatzes und konkretisiert damit die sachliche Geltungsbereichsaussage des § 2, wonach das BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen gilt. Eine rechtliche Zuordnung der Bodenschätze zu Bergfreiheit oder Grundeigentum erfolgt an dieser Stelle allerdings noch nicht. Vielmehr wird zunächst eine eher naturwissenschaftlich-geologische Aussage zum Bodenschatz als wesentlichen Gegenstand des Bergrechts gegeben. Damit weicht das BBergG von früheren BergG, z. B. dem pr. ABG von 1865 (§ 1) und den nach dem Zweiten Weltkrieg in meist westdeutschen Bundesländern geltenden unterschiedlichen Fassungen dieses Gesetzes ab (die Bundesländer im Geltungsbereich des ABG sind dokumentiert bei Ebel/Weller, II B 1 ff. (473 ff.)).

Das BVerwG (BVerwGE 85, 223, 228) hat den Begriff wie folgt beschrieben: Bodenschätze sind „Schätze des Bodens, nicht der Boden selbst. Es muss sich in besonderer Weise um abbauwürdige, in bestimmter Hinsicht wertvolle Stoffe handeln.“ Daraufhin hat es Sand und Kies im Bereich der Küstengewässer als durchaus üblichen Meeresgrund angesehen, der kein Bodenschatz ist (Hüffer/Tettinger, Bochumer Forschungsberichte, Heft 7, 1993, S. 7).

2Die Begründung liegt im Vereinheitlichungsgedanken des BBergG: das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten möglichst aller in Deutschland vorkommenden Bodenschätze in seinen Geltungsbereich einzubeziehen. Damit soll der Ausnahmekatalog, der bis dahin außerordentlich vielfältig, unstrukturiert und umfangreich war, so schmal wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund steht die Definition des Bodenschatzes am Anfang. Die rechtliche Zuordnung in bergfreie und grundeigene, aufrechterhaltene und neue, echte und fiktive Bodenschätze ist erst in den Absätzen 3 und 4 und dort nicht allgemein, sondern enumerativ vollzogen.

Bundesberggesetz

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