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3.Sondertätigkeiten
Оглавление42a) Untergrundspeicher. Neben den Haupttätigkeiten, ihren vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Komponenten und den Nebentätigkeiten gilt das BBergG für speziell in seinen Geltungsbereich einbezogene Tätigkeiten einschl. deren betrieblichen Einrichtungen. Als solche „Sondertätigkeiten“ nennt § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 zwei Tätigkeiten, nämlich
– das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung sowie
– die Errichtung und der Betrieb von Untergrundspeichern.
Zweifel kann das Verhältnis von § 2 Abs. 1 zu § 2 Abs. 2 auslösen: Abs. 2 ist gegenüber Abs. 1 nicht die speziellere und abschließende Vorschrift, sondern erweitert („[…] gilt ferner […]“) den Geltungsbereich des Abs. 1, ohne ihn für Untergrundspeicher auszuschließen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 ohnehin schon gegeben sind (für Geltung des Betriebsplanverfahrens für Untergrundspeicher gem. § 2 Abs. 1: BVerwG, ZfB 1996, 278 = NVwZ 1996, 907 = DVBl 1996, 253). Die besondere Funktion des Abs. 2 liegt ferner darin, als Sonderregelung für Untergrundspeicher die nach Abs. 1 an sich uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften des BBergG zu beschränken („[…] soweit das ausdrücklich bestimmt ist“).
Umfang und Bedeutung der Einbeziehung dieser Tätigkeiten in das Bergrecht erschließen sich allerdings ebenso wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten sonstigen Tätigkeiten und Einrichtungen erst vollständig aus dem Zusammenhang mit den §§ 4, 126.
43Denn nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 9 ist ein Untergrundspeicher jede Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Die Besonderheit dieser „bergbaulichen“ Tätigkeit setzt sich also aus zwei Elementen zusammen. Es muss eine Speicherung zum späteren Wiedernutzbarmachen der gespeicherten Güter sein, nicht also eine endgültige Lagerung etwa als untertägige Verbringung von Reststoffen. Daneben muss die Speicherung behälterlos sein, darf also weder in festen Behältern erfolgen noch in unterirdischen Hohlräumen (Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 15).
44aa) Untersuchen des Untergrundes. Die erste der Sondertätigkeiten ist die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung als Vorstufe der Errichtung und des Betriebs. Sie ist deshalb ausdrücklich genannt, um sie von der gewerblichen Aufsuchung, z. B. beim Aussolen von Salzlagerstätten zur späteren Errichtung von Kavernenspeichern, abzugrenzen. § 126 Abs. 2 zeigt hierfür eine Auslegungsregel, die den Vorrang der gewerblichen Aufsuchung sicherstellen soll. Danach handelt es sich um eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern nur dann, wenn damit keine Aufsuchung im Sinne der Legaldefinition verbunden ist. Liegt dieser Regelfall vor, braucht der Untersuchende keine besondere Berechtigung für sein Tun, wie etwa bei der Aufsuchung.
Gasspeicherung: Die Gasspeicherung wird nicht vom Salzabbaurecht der Salzgewinnungsgesellschaft gedeckt. Das Recht zur Gas- oder Mineralölspeicherung ist selbst kein Bergbaurecht und auch nicht von anderen Bergbaurechten mit umfasst (BGH WM 1981, 129, 130); soweit der Speicher in der Tiefe weit in fremde Grundstücksbereiche reicht, muss sich das Speicherunternehmen gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen der Grundstückseigentümer absichern (v. Hammerstein/Hoff, ZfB 2009, 200).
45bb) Exkurs: Speicherrechte. In der DDR war die Rechtslage anders und blieb es dem Grunde nach auch in den neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse von Bodenschätzen v. 15.4.1996 (BGBl I, 602). Hier gab es die sog. Speicherrechte (§ 5 BergG DDR), die selbstständig und gleichberechtigt neben den Untersuchungs- und Gewinnungsrechten bestanden. Sie umfassten ein allein dem Staat zustehendes Recht zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen und Flüssigkeiten natürlichen und künstlichen Ursprungs (§ 1c Berggesetz DDR). Um die Weitergeltung bestehender Speicherrechte sicherzustellen und eine künftige Begründung in den neuen Bundesländern zu ermöglichen, wurde im EinigungsV bestimmt, dass geologische Formationen und Gesteine der Erdkruste in den Beitrittsländern, die sich zur unterirdischen behälterlosen Speicherung eigneten, als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG fortgalten, damit dem Grundeigentum entzogen und Gegenstand von besonderen Aufsuchungs- und Gewinnungsrechten waren (Boldt/Weller (2016), Anh., Rn 10; Weller, Bergbau 1996, 255). Demgegenüber war und ist die Einbeziehung in das Bergrecht allein auf die Anwendung bestimmter, in § 126 Abs. 1 genannter Vorschriften (§§ 39, 40, 48, 50–74, 77–104, 108–131), die betriebsplanmäßige Besonderheit des § 126 Abs. 1 Satz 2 und wie bei den anderen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten sonstigen Tätigkeiten und Einrichtungen auf Sicherheits- und Publikationsaspekte begrenzt. Die Zahlung einer Förderabgabe für die Überleitung von Speicherrechten in Form von Bergbauberechtigungen gem. Einigungs-Vertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen (Boldt/Weller (2016), Anh. Rn 10).
46cc) Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern. Die für die behälterlose unterirdische Speicherung genutzten technischen Verfahren (Boldt/Weller (2016), § 126 Rn 6 ff., u.H. auf Führer, Bergbau 1983, 416) sind die Kavernen- und die Aquifer- (Poren- oder Antiklima-)Speicher. Untergrundspeicher i. S. von § 4 Abs. 9, und § 126 sind Speicher für Erdgas in ehem. Erdöl-/Erdgasfeldern, in Aquifer-Speichern (Porenspeichern) und ehem. Salzkavernen (Kavernenspeicher). In beiden Fällen sind für Nachnutzungen als Speicher keine Bergbauberechtigungen erforderlich (anders dagegen bei Speichern nach DDR-Recht, für die Bergbauberechtigungen ausgewiesen sind und die gem. § 151 weiter aufrechterhalten werden konnten). Sofern Untersuchungen oder Speicherungen in Bereichen der BBergG-Berechtigungen im fremden Grubenfeld ausgeführt werden sollen, bedarf es einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Berechtsamsinhaber des fremden Feldes und einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, da die Nutzung unter Tage zu anderen Zwecken als zur Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze von der bergrechtlichen Berechtigung nicht abgedeckt ist (BGH ZfB 1981, 425, 427; Boldt/Weller (2016), § 2 Rn 18).
46aGrundsätzlich bestehen verschiedene technische Möglichkeiten, Energie zu speichern: Pumpspeicherwerke als Wasserkraftwerke, Druckluftspeicherkraftwerke, in denen zur Speicherung von Strom in unterirdischen Kavernen Luft komprimiert und dort als Druckenergie gespeichert wird. Ferner Akkumulatoren und Wasserstoffspeicher (Wieser, ZUR 2011, 241).
Von diesen Energiespeichern sind die Druckluftspeicherwerke als Untergrundspeicher i. S. von § 4 Abs. 9 einzuordnen (Wieser, a. a. O., S. 244 im Anschluss an Boldt/Weller, § 2 Rn 28; Frenz, UPR 2019, 248, 249). Für sie gilt daher nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 das BBergG ebenso wie für Geothermie und Erdgasspeicherung. Nicht unter den Begriff Speicherung i. S. von §§ 126 Abs. 1, 4 Abs. 9 fällt die dauerhafte Verbringung von CO2 in unterirdische Speicher (Wieser, a. a. O.; Schulze/Herrmann/Barth, DVBl 2008, 1417, 1419, Pielow, GDMB-Schriftenreihe, Heft 124, 2011, S. 19; s. auch § 55 Rn 106 zu CO2 als Abfall; zur Untergrundspeicherung von CO2 s. § 126 Rn 14).
46bFür ein Pumpspeicherwerk, dessen Rohrleitungen und Maschinen unter Tage in einem Stollen bzw. einer Kaverne errichtet werden, ist eine bergrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder eine Betriebsplanzulassung nicht erforderlich, da diese Tätigkeit weder auf ein Aufsuchen noch eine Gewinnung von Bodenschätzen gerichtet ist (Reuter, ZUR 2013, 458, 463; Krappel, ZfW 2012, 113, 121 f.; Frenz, UPR 2019, 248. 250; s. auch § 4 Rn 40a).
47Das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern einschl. der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 126 Abs. 1 Satz 1), ist bezüglich der Anwendung des Bergrechts wie die Eignungsuntersuchung zu behandeln. Zu den technischen und rechtlichen Aspekten eines Untergrundspeichers, seiner Errichtung und seines Betriebs (Errichtung und Erstbefüllung) im Rahmenbetriebsplanverfahren hat das BVerwG anschaulich in seinem Gasspeicher-Urteil v. 13.12.1991 (ZfB 133 (1992), 38) Stellung genommen. Auch die Vorinstanzen geben informative und ausführliche Erläuterungen zur Speicherungstechnik (VerwG Berlin v. 18.5.1988 = ZfB 1989, 127; OVG Berlin v. 23.5.1990 = ZfB 1990, 200; im Übrigen ausf. s. Boldt/Weller (2016), §§ 2 Rn 18, 126 Rn 6 ff.).
Genehmigungsrechtlich ist eine Kavernenspeicheranlage zur Untergrundspeicherung von Rohöl oder Erdgas zu unterscheiden vom Bau und Betrieb der Gasspeicherstation mit Feldleitungen, Kavernenplätzen und Anbindungssystem an das Ferngasleitungssystem (VG Oldenburg, ZfB 2012, 306). Sicherheitsrelevante Fragen, z. B. Bodensenkungen durch Konvergenz der Kavernen, sind nicht im Verfahren zur Genehmigung der Gasverdichterstation zu prüfen; Abstände von Wohnbebauung, Lärm und Störfall-VO (12. BImSchV) nicht im Verfahren der Kavernensolung (VG Oldenburg, a. a. O., 316).
Für die Errichtung und den Betrieb einer Verdichter- und Gasentnahmestation eines Erdgaskavernenspeichers ist i. d. R. kein UVP-Rahmenbetriebsplan erforderlich, es sei denn, es wurde über die Höhe der Feuerungswärmeleistung in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles eine UVP-Pflicht festgestellt. Dasselbe gilt für die Feldleitungen aufgrund des Durchmessers und/oder der Länge des Feldleitungssystems.
48b) Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen. Zu den sonstigen Tätigkeiten und Einrichtungen (vgl. Anm. zu §§ 126 ff.) (Abs. 2 Nr. 3), die gleichfalls eine bergrechtliche Zuordnung begründen, gehören neben der Untergrundspeicherung die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des AtomG (§ 126 Abs. 3), Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe und die dazu gehörenden Betriebseinrichtungen (§ 127), der Rückbau von alten Halden zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen aus früherem Bergbau (§ 128), Versuchsgruben und Bergbauversuchsanstalten (§ 129) und die Hauptstellen für das Grubenrettungswesen (§ 131).
49Diesen Tätigkeiten und Einrichtungen ist ihr bergmännischer Charakter mit einem gewissen Sicherheitsrisiko für Beschäftigte und Dritte gemeinsam. Deshalb ordnen §§ 126–131 an, dass die Vorschriften für die Betriebspläne, die verantwortlichen Personen und die Bergaufsicht Anwendung finden müssen. Die §§ 129, 131 geben überdies VO-Ermächtigungen an den BM für Wirtschaft zur Regelung der Sachgebiete Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten und Hauptstellen für das Grubenrettungswesen.