Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 34

3.Bodenschätze und Lagerstätten

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6Als Bodenschätze werden in § 3 Abs. 1 alle mineralischen Rohstoffe zusammengefasst, die in Lagerstätten in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder Meerwasser vorkommen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand: fest (etwa als Kohle, Erze), flüssig (vor allem als Erdöl, aber auch als Quecksilber) oder als Gas (Erdgas oder Methan). Als Lagerstätten werden ausdrücklich genannt alle natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen nutzbarer Minerale und Gesteine, die nach Größe und Inhalt für eine wirtschaftliche Gewinnung in Betracht kommen können.

7In Abgrenzung zu Mineral- und Gesteinskörpern, die zu klein oder zu arm sind, um jemals abbauwürdig zu sein (Vorkommen), nennt man sie nutzbare Lagerstätten (Pohl, Lagerstättenlehre, 1). Das Verhältnis des Gehalts eines Stoffes in der Lagerstätte zu seinem durchschnittlichen Gehalt in der Kruste nennt man Anreicherungsfaktor; er bestimmt den Wert der Nutzbarkeit der Lagerstätte (zum Vorgang dieser Anreicherung, also der Lagerstättenbildung, s. Pohl, Lagerstättenlehre, a. a. O.).

8Bedeutsam in der Legaldefinition der Bodenschätze ist für die räumliche Geltung des Bergrechts der Hinweis auf die unterschiedlichen Örtlichkeiten von Lagerstätten. Er ist die Grundlage dafür, alle Rohstoffvorkommen der Erdrinde, auch solche auf dem Meeresgrund und im -untergrund des Küstenmeeres, des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie in der Wassersäule der Küstengewässer als Gegenstände bergrechtlicher Regelungen zu erfassen. Auf diese Weise werden Raum und Gegenstand des Bergrechts im Sinne des § 2 verbunden. Gleichzeitig trägt das Bergrecht damit dem technischen Fortschritt des Bergbaus Rechnung und hält Optionen für die Entwicklung etwa des Meeresbergbaus im „Gebiet“ offen (z. B. French, Der Tiefseebergbau, 1990, m. w. N.; Vitzthum (Hrsg.), Rechtsstatus des Meeresbodens, 97 ff.).

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