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2.Bergfreiheit und Konzessionssystem

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20Die vom Gesetzgeber gewählte Verbindung von Bergbaufreiheit und Konzessionssystem ist also ein Mittelweg aus Komponenten zweier Zuordnungsformen:

Einerseits nämlich gibt das Gesetz dem Bergbauwilligen sowohl beim Erteilungsverfahren für Bergbauberechtigungen als auch bei der Ausübung dieser Rechte innerhalb des Betriebsplanverfahrens einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verleihung der Berechtigungen und auf Zulassung des Betriebsplans. Damit garantiert das BBergG dem Antragsteller einen Zugriff auf die Bodenschätze und rettet so die Bergbaufreiheit in ihrer wesentlichen Komponente. Andererseits räumt das Gesetz allerdings dem Staat die Möglichkeit ein, bei Vorliegen von entgegenstehenden öffentlichen Allgemeininteressen den Antragsteller mittels Geltendmachung von Versagungsgründen von bergbaulicher Tätigkeit auszuschließen. Insoweit bewahrt das Gesetz dem Staat einen Teil des Einflusses, der im bisherigen Recht für den Staatsvorbehalt kennzeichnend war (Kühne, ZfB 121 (1980), 59; Zydek, 94–96; Anz, Braunkohle 1981, 60 ff.).

Bundesberggesetz

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