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3.Fiktion der Bergfreiheit

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21Eine von diesen Grundsätzen abweichende Besonderheit legt das BBergG für die Bodenschätze im Festlandsockel und, soweit sich aus aufrechterhaltenen Rechten nichts anderes ergibt, für alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer und für die Erdwärme fest. Nach den für die Nutzung des Festlandsockels geltenden völkerrechtlichen Regeln hat ausschließlich der jeweilige Küstenstaat Verfügungs- und Aneignungsrechte für die Naturschätze des Meeresgrundes und -untergrundes. Deshalb ist eine Abspaltung vom privaten Eigentum im Sinne der Bergfreiheit nicht möglich (die völkerrechtlichen Regelungen kommen nach Zydek, ZfB 101 (1960), 75, dem echten Staatsvorbehalt sehr nahe). Der gleiche Grundgedanke gilt für die Küstengewässer und die Erdwärme. Der Gesetzgeber hat sich deshalb für diese Bodenschätze einer Fiktion der Bergfreiheit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) bedient. Diese Fiktion hat für die fingierten bergfreien Bodenschätze allerdings die gleichen Rechtswirkungen wie die echte Bergbaufreiheit. Denn sie ermöglicht dem Bergbauwilligen den Zugriff auf diese Bodenschätze unter den gleichen Bedingungen in Abwägung mit den in den §§ 6 ff., 50 ff. geschützten öffentlichen Interessen.

Bundesberggesetz

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