Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 58

I.Grundsätze der Begriffsbestimmungen 1.Entwicklung

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1§ 4 definiert, heutiger Gesetzgebungspraxis (z. B. §§ 3 BImSchG, § 3 KrWG, § 3 WHG) entsprechend, eine Reihe von Zentralbegriffen des Bergrechts in sog. Legaldefinitionen. Der Sinn derartiger Definitionen ist es, eine einheitliche Anwendung der mit diesen Begriffen angestrebten Regelungsinhalte sicherzustellen und die Problematik der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe möglichst einzugrenzen. So kann die Handhabung des Gesetzes vereinfacht und vereinheitlicht werden, je nachdem wie umfassend die im jeweiligen Begriff verwendeten Regelungselemente die Definition tragen und damit den angesprochenen Sachverhalt abdecken. Darüber hinaus übernehmen die Legaldefinitionen eine weitere bedeutsame Funktion für die Anwendbarkeit des Gesetzes, indem sie die sachliche Geltungsbereichsstruktur des § 2 konkretisieren (Zydek, 52). Andererseits schaffen sie aber mit dem immer wieder angewandten Regel/Ausnahme-Prinzip neue offene Fragen, die der Gesetzesanwender ohne Hilfestellung seitens der Definitionen unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsregeln im Einzelfall beantworten muss.

2In den landesrechtlichen Vorläufern des BBergG hat es derartig umfassende Begriffsbestimmungen nicht gegeben. Sie waren allenfalls technischen Abhandlungen über Entwicklungen im Umfeld bergbaulicher Tätigkeiten (z. B. Transit-Rohrleitung, Untergrundspeicher, Endlager radioaktiver Abfälle), juristischen Kommentaren oder dem Völkerrecht zu entnehmen. So wurden für den ABG-Rechtskreis der Begriff der Aufsuchung nur im Zusammenhang mit dem Begriff des Schürfens (ABG § 3; Ebel/Weller, § 3 Anm. 2), der der Gewinnung und des Gewinnungsrechts ausschließlich im Zusammenhang mit dem durch das Bergwerkseigentum verliehenen Aneignungsrecht (ABG § 50; Ebel/Weller, § 50 Anm. 2) und der der Aufbereitung bzw. des Rechts zur Aufbereitung nur im Zusammenhang mit § 51 ABG (Ebel/Weller, § 51 Anm. 2 D) erläutert und definiert. Lediglich die Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung hatte in der ABG NRW-Fassung (§ 196 Abs. 2 Alt. 6) eine konkrete Definition erfahren als „Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebs und nach dem Abbau“ (zur Auslegung und Entwicklung s. Ebel/Weller, § 196 Anm. 3 f.).

3Spezielle Betriebe, Anlagen, Einrichtungen und Nutzungsarten wie Untergrundspeicher (Führer, Bergbau 1983, 416 ff.), Transit-Rohrleitungen (Pellens, Natur und Recht 1996, 281 ff.), die Nutzung der Erdwärme etwa zum Heizen (Heitmann, ZfB, 125 (1984), 440) und die Methangasgewinnung (Kühne, Rechtsfragen, 17 ff.) sind erst im Laufe der letzten Jahrzehnte wirtschaftlich und technisch so entwickelt worden, dass ihre volkswirtschaftliche Bedeutung, aber auch ihre Sicherheits- und Umweltaspekte (Hans Schulte, ZfB 128 (1987), 178), die Aufnahme in das BBergG erforderlich machten und rechtfertigten. Diese Entwicklung ist bisher weder technisch noch wirtschaftlich oder rechtlich abgeschlossen. Neue Aspekte ergeben sich ständig etwa aus Fragen der Endlagerung radioaktiver Abfälle (Weller, ZfB 126 (1985), 188; Kühne, ZfB 132 (1991), 283 ff.) oder der Abfallverwertung im Bergbau (Frenz, Abfallverwertung, 21 ff., der besonders auf den europäischen Rechtsrahmen für eine derartige Tätigkeit aufmerksam macht), aber auch aus den rechtlichen Vereinheitlichungsbestrebungen der Europäischen Union.

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