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II.Tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmungen 1.Aufsuchen
Оглавление11a) Regel. Der Begriff des Aufsuchens (Aufsuchung) im Sinne einer mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichteten Tätigkeit (Absatz 1) ist mit dem BBergG an die Stelle des Schürfens im Sinne etwa des § 3 Abs. 1 ABG NRW getreten. Da das Schürfen als das Aufsuchen verleihbarer, aber noch nicht verliehener Mineralien auf ihrer natürlichen Lagerstätte in der Absicht, die Verleihung zu beantragen (Ebel/Weller, § 2 Anm. 2), interpretiert wurde, waren wegen dieser beschränkten Zielrichtung die rechtlichen Anforderungen an die Schürfarbeiten wesentlich lockerer als sie im BBergG an die Aufsuchung gestellt werden (vgl. entsprechende Anm. zu §§ 6, 7, 11, 51 ff.).
12Die Aufsuchung im Sinne des BBergG ist nicht durch die Finalität dieser Tätigkeit bestimmt. Zweck und subjektive Zielsetzung der Aufsuchung spielen also keine Rolle. Dadurch kann neben der gewerblichen auch die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, vor allem in der Form großräumiger Aufsuchung (Abs. 1 Satz 2) Gegenstand des BBergG sein. So ist die gleichmäßige und gleichwertige Anwendung des BBergG auf alle Formen der Aufsuchung gewährleistet. Sachgerechte Besonderheiten ergeben sich mangels Konkurrenzsituation aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wissenschaftlicher Aufsuchung (§ 7 Abs. 2) oder von Gewinnung, wissenschaftlicher und großräumiger Aufsuchung (§ 8 Abs. 3) im jeweils gleichen Feld.
Das Aufsuchen dient lediglich der Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen. Dabei ist die Frage nach dem wirtschaftlichen Bedarf von Granulit und seiner Gewinnung nicht entscheidungserheblich (OVG Bautzen, ZfB 2005, 60).
Auch die Erkundung eines Salzstockes, bei der es nicht auf die Gewinnung von Salz, sondern auf die Prüfung der Eignung für ein Endlager für radioaktive Abfälle ankommt, ist unter dem Begriff „Aufsuchen“ einzuordnen (VG Stade, ZfB 1991, 213, 222; VG Lüneburg, ZfB 1994, 153, 178 ff.; ZUR 2011, 489, 491 f.; Boldt/Weller (2016), § 4 Rn 14; Hoppe/Beckmann, UVPG, § 18 Rn 18). Der Zweck des BBergG besteht nicht allein in der Sicherung der Rohstoffversorgung, sondern auch in der Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten (§ 1 Nr. 2) und der Gefahrenvorsorge (§ 1 Nr. 3). Insoweit wird in den Schutzbereich des BBergG eingegriffen und darf in im Untergrund lagernde bergfreie Bodenschätze nicht ohne bergbauliche Berechtigung eingegriffen werden (OVG Lüneburg, ZfB 2004, 12, 24).
Das BBergG verwendet einen objektiven tätigkeitsbezogenen Aufsuchungsbegriff, d. h. maßgebend ist die Art der vorgesehenen Aufsuchungstätigkeiten. Die subjektive Zielrichtung der Aufsuchung ist nicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob der aufgesuchte Bodenschatz (z. B. Sole bei Erkundung einer Speicherstätte) später auch gewonnen werden soll.
13Neben diesen Aufsuchungsformen gibt es Besonderheiten bei Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels (§ 132) und beim Untersuchen alter Halden (§ 128) auf das Vorhandensein mineralischer Rohstoffe. Im ersten Fall gilt, dass Forschungshandlungen nicht als Aufsuchung angesehen werden, wenn sie als Grundlagenforschung keine verwertbaren Ergebnisse für die Feststellung von Bodenschätzen bezwecken oder erbringen. Sind hingegen Forschungshandlungen nicht offensichtlich ungeeignet zur Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen, so werden sie als Aufsuchung gewertet, auch wenn eine Aufsuchung tatsächlich mit ihnen nicht bezweckt ist (§ 132 Abs. 1 Satz 2). Insoweit wird der Aufsuchungsbegriff für diesen Sonderfall noch erweitert. Für den zweiten Fall gilt: Obwohl die evtl. in alten Halden noch enthaltenen mineralischen Rohstoffe mangels Lagerstättenqualität der Halde keine Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, ist die Untersuchung solcher Halden auf grundeigene oder bergfreie Bodenschätze aus früherer Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung Aufsuchung im Sinne des § 4 (§ 128). Auch hier wurde der Aufsuchungsbegriff erweitert.
14Wissenschaftliche Aufsuchung ist zunächst ausdrücklich an der Form großräumiger Aufsuchung (Übersichtsprospektion) festgemacht und begrifflich als eine „mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung“ bestimmt, die auf „die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Beschränkung auf die Ermittlung von Kennwerten ist notwendig, um das Nebeneinander dieses Aufsuchungsrechts mit anderen Aufsuchungs- oder mit Gewinnungsrechten zu ermöglichen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 2). Der Antragsteller für ein derartiges Aufsuchungsrecht muss sich verpflichten, gewerbliche Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigte im selben Feld und bei demselben Bodenschatz an der Aufsuchung gegen Übernahme eines angemessenen Teils der Aufwendungen zu beteiligen (§ 11 Nr. 5). Alle anderen Formen der wissenschaftlichen Aufsuchung lassen sich nur im Rückschluss auf die Ausnahmen der Nrn. 1–3 ermitteln.
15b) Ausnahme. Die in Abs. 1 Nrn. 1–3 genannten Ausnahmen vom Aufsuchungsbegriff sind eng zu fassen, um die Kontrolle über die wissenschaftliche Aufsuchung nicht allzu sehr einzuschränken. So ist die amtliche geologische Landesaufnahme nur dann keine Aufsuchung, wenn sie ausschließlich der Erstellung amtl. Kartenwerke dient. Alle anderen wissenschaftlichen Aufsuchungstätigkeiten, auch der geologischen Landesämter (zu deren Funktion s. Boldt/Weller, § 4 Rn 3) und anderer wissenschaftlicher Institutionen, sind hingegen Aufsuchung. Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen, sind gleichfalls keine Aufsuchung; das gilt nur dann nicht, wenn etwa im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten Forschungstätigkeiten erforderlich sind, die denen einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken gleichkommen. Bei dem letzten Ausnahmetatbestand des Sammelns von Mineralien ist unbeachtlich, ob das Sammeln gewerbsmäßig oder für eigene Zwecke erfolgt (zum Suchen und Sammeln von Fossilien s. Boldt/Weller, a. a. O.). Keine Aufsuchung ist schließlich die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, falls dies der alleinige Zweck der Untersuchungen ist (§ 126 Abs. 2).