Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 55

3.Untertägige Aufsuchung und Gewinnung

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68Unabhängig von ihrer Einordnung in Abs. 4 Nr. 1 werden entsprechend herkömmlicher landesrechtlicher Übung solche Bodenschätze den grundeigenen gleichgestellt und umfassend (d. h. unter Geltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Betriebs, unter Einbeziehung der Vorschriften über Mitgewinnung, Zulegung, Grundabtretung und über das Bergschadensrecht) in die Geltung des Bergrechts einbezogen (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 77 ff.), die untertägig aufgesucht oder gewonnen werden (zum Vorläufer vgl. § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung unterirdischer Mineralgewinnungsbetriebe und Tiefbohrungen v. 18.12.1933, abgedruckt bei Ebel/Weller, 455 ff., m. Ausführungsanweisung v. 15.1.1934).

69Diese Art der Aufsuchung und Gewinnung beeinflusst also die Rechtsposition der Grundeigentümer vor allem wegen der Unabdingbarkeit des Abs. 4 Nr. 2 insoweit, als die untertägige Aufsuchung und Gewinnung von Grundeigentümerbodenschätzen auch dann dem Bergrecht unterliegt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer übertägigen Aufsuchung der Gewinnung erfolgt. Über den möglichen Einschluss übertägiger Betriebe wegen der Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge gibt § 173 Abs. 1 Auskunft. § 3 Abs. 4 Nr. 2 kommt schließlich, das macht der Wortlaut deutlich, nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei den aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschätzen nicht um bergfreie – Abs. 3 – oder grundeigene i. S. von Abs. 4 Nr. 1 handelt.

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