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IV.Bergfreie Bodenschätze 1.Vorbemerkung
Оглавление33Das BBergG geht bei der Abspaltung der bergfreien Bodenschätze vom Grundeigentum (§ 3 Abs. 3) und bei der Unterstellung der dem Grundeigentümer verbleibenden Bodenschätze unter seine Geltung (§ 3 Abs. 4) nach dem Enumerationsprinzip vor. Danach bleiben alle Bodenschätze, die nicht als bergfreie oder grundeigene ausdrücklich und abschließend in § 3 genannt sind, Grundeigentümermineralien, die bei ihrer Aufsuchung und Gewinnung dem Bergrecht nicht unterliegen, sondern speziellen Normen, wie etwa dem Abgrabungsrecht der Länder, dem Bauplanungs- und Bauordnungs-, dem Immissionsschutz- oder dem Forstrecht (vgl. Anm. zu Rn 53 ff.; vor allem aber zu den vielfältigen Rechtsfragen dieser „Abgrabungen“ in den verschiedenen Bundesländern s. Schulte, Bodenschätzegewinnung, 386 ff.).
Die Einteilung der Bodenschätze in bergfreie und grundeigene steht unter einem partiellen Bestandsvorbehalt; die gesetzliche Neuzuordnung von Bodenschätzen, auf die sich aufrechterhaltene Berechtigungen beziehen, darf während der Dauer ihres Bestands keine rechtsändernde Wirkung mit sich bringen (§ 150).
§ 3 Abs. 3 enthält eine dreifache Regelung: Zunächst werden in § 3 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Mineralien benannt, die zu den bergfreien Bodenschätzen zu zählen sind. Dann werden in Satz 2 diejenigen Bodenschätze genannt, die ungeachtet der Tatsache, dass sie im Katalog nicht aufgeführt sind, als bergfreie Bodenschätze gelten (Festlandsockel, Küstengewässer, Erdwärme u. a.). Schließlich wird für die katalogisierten Bodenschätze des § 3 Abs. 3 Satz 1 die Ausnahme gemacht, wenn sich aus den aufrechterhaltenen Rechten (§§ 149–159) etwas anderes ergibt (Hüffer/Tettinger, a. a. O., S. 8): dann haben diese Rechte Vorrang.
33aDie in § 3 genannten Bodenschätze haben nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen besonderen Stellenwert für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 134, 242 = ZfB 2014, 49 = NVwZ 2014, 211, 218 Rn 202, 203 = DVBl 2014, 175 = DÖV 2014, 242). Durch die Begrenzung auf die in § 3 namentlich aufgezählten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und i. V. mit § 79 hinreichend bestimmt als Grundlage für erforderliche Grundabtretungen. Einer Beschränkung der Enteignungsmöglichkeiten auf einzelne, besonders gewichtige der in § 3 genannten Bodenschätze durch den Gesetzgeber bedurfte es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht (BVerfG, a. a. O.).