Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 57

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81De lege lata sind, wie etwa für die Verfahrensgestaltung und Behördenorganisation belegt worden ist, Vereinfachungen und Vereinheitlichungen kaum in Sicht (ders., a. a. O.). De lege ferenda hätte mit dem RechtsbereinigungsG von 1996 eine bundesrechtliche Chance bestanden, die genehmigungs- und eigentumsrechtliche Gleichbehandlung aller Bodenschätze herbeizuführen, wie das der erste RegE des BBergG von 1975 bereits vorgesehen hatte und wie es bis 1996 in den neuen Bundesländern mit gutem Erfolg praktiziert worden war. Diese Rechtsvereinheitlichung ist jedoch nicht erfolgt, sodass die bekannten Problemfelder insb der unterschiedlichen Zuordnung der Bodenschätze weiterbestehen:

– die nicht mehr sinnvoll erscheinenden diffizilen Unterschiede zwischen Normal- und Spezialton, zwischen Normal- und Quarzsand sowie bei Basalt,

– die infolge des Verbrauchs und umweltrechtlicher Standortschwierigkeiten erschwerte Zugänglichkeit aller Lagerstätten und die dadurch prekär gewordene Abhängigkeit der Bauindustrie von der Bodenschätzegewinnung,

– die damit gleichzeitig verstärkt in den Blick rückende volkswirtschaftliche Bedeutung auch der bislang nicht bergrechtlichen Bodenschätze,

– die unterschiedslose Behandlung aller Bodenschätze in der Raumordnung, Landes- und Bauleitplanung,

– die durch eine Rechtsvereinheitlichung zumindest indizierte Vereinheitlichung von Behördenkompetenzen für alle Gewinnungsvorhaben. Die Umweltprobleme sind teilweise ähnlich, teilweise identisch, sodass die Länder auch ohne Bergrechtsänderung gewisse Vereinheitlichungen herbeiführen könnten, vor allem durch Konzentration der Zulassungsverfahren für jede Bodenschätzegewinnung bei einer Behörde (zum Vorstehenden ausf. Schulte, Bodenschätzegewinnung, 296 ff.).

§ 4Begriffsbestimmungen

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,

2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und

3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.

Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen.

1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulichen oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und

2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,

2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,

wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

Übersicht Rn.
I. Grundsätze der Begriffsbestimmungen 1–10
1. Entwicklung 1–3
2. Systematik 4–6
3. Gliederung: Übersicht 7–10
a) Tätigkeitsbezogene Begriffe 8
b) Betriebs- und anlagenspezifische Begriffe 9
c) Normative Begriffe 10
II. Tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmungen 11–37
1. Aufsuchen 11–15
a) Regel 11–14
b) Ausnahme 15
2. Gewinnen 16–22
a) Regel 16, 16a
b) Ausnahme 17–22
3. Aufbereiten 23–35
a) Regel 23–32
b) Ausnahme 33–35
4. Wiedernutzbarmachung 36
5. Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten 37
III. Betriebs- und anlagenspezifische Begriffsbestimmungen 38–41
1. Feldesbegriff 38
2. Gewinnungsbetrieb 39–39b
3. Untergrundspeicher 40
4. Pumpspeicher 40a
5. Transit-Rohrleitung 41
IV. Normative Begriffsbestimmungen 42–48
1. Unternehmer 42–47a
2. Gewinnungsberechtigung 48
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