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3.Fingierte bergfreie Bodenschätze

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44Die Fiktion der Bergfreiheit hat der Gesetzgeber für solche Bodenschätze gewählt, bei denen er die Abspaltung vom Grundeigentum mangels eines konkreten Eigentümers nicht vollziehen konnte und für die er, wie etwa im Festlandsockel, wegen des völkerrechtlichen Regelungszusammenhangs eine endgültige Entscheidung über Eigentumsverhältnisse am Meeresgrund und -untergrund nicht treffen konnte.

Bundesberggesetz

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