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5.Küstengewässer

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46Vergleichbares gilt für die Küstengewässer, die allerdings erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einbezogen wurden (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 34). Denn die Zuordnung dieses Gebiets zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist zwar, soweit die Zwölfmeilenzone des Küstenmeeres, seines Meeresgrundes und -untergrundes und die Wassersäule darüber betroffen sind, unumstritten. Hinsichtlich der landwärts der Basislinie und der 12-sm-Grenze liegenden Meeresteile, insb im Bereich der Nordseeinseln, ist die Zuordnungsproblematik für die Bodenschätze weiter virulent. Auch hier allerdings wollte der Gesetzgeber keine eventuelle spätere Verhandlungen zwischen Bund und Ländern präjudizierende Regelung treffen. Deshalb sind die Bodenschätze auch hier lediglich bergfrei geltende, gleichwohl jedoch alle in den Geltungsbereich des BBergG einbezogen, sodass jede Aufsuchung und Gewinnung einer Bergbauberechtigung nach § 6 bedarf.

Durch das BBergG ist die Rechtslage über die privaten Nutzungsbefugnisse im Bereich der Seewasserstraßen grundlegend geändert worden. Kies und Sand gelten danach als bergfreie Bodenschätze, gleichgültig welcher Art der Sand und Kies sind. Das folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a, d. h. das Eigentum als solches vermittelt im Bereich der Küstengewässer überhaupt keine Befugnisse mehr zur Aufsuchung und Gewinnung. Für diesen Bereich ist eine Abgrenzung zwischen grundeigenen Bodenschätzen und sonstigen Rohstoffen, wie sie § 3 Abs. 4 Nr. 1 trifft, unerheblich (BVerwG, ZfB 1991, 111 ff., 122).

Bundesberggesetz

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