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2.Grundeigene Bodenschätze

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56Zu den grundeigenen Bodenschätzen des BBergG (Ebel/Weller, a. a. O., § 1 Rn 2 ff.; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 62 ff.) sind folgende erläuternde Hinweise zu geben:

57– Basaltlava sind Ergussgesteine des Tertiär und jüngerer Epochen und wegen der raschen Abkühlung des Lavagesteins mit relativ wenig eingesprengten Kristallen versehen. Basaltlava kommt ausschließlich linksrheinisch vor und war schon vor Inkrafttreten des BBergG dem Bergrecht unterworfen. Der von der Geltung des Bergrechts ausgenommene Säulenbasalt ist eher rechtsrheinisch anzutreffen und war schon vor dem BBergG dem Bergrecht unterstellt.

58– Bauxit ist ein wichtiger Rohstoff zur Aluminiumherstellung. Es handelt sich um ein Umwandlungsprodukt tonerdehaltiger Eruptivgesteine; Bauxit ist von Eisenoxiden rötlich gefärbt.

59– Bentonit und Bleicherden sind Tone, deren Hauptbestandteil Monmorillonit ist. Sie finden als Spülzusatz für Tiefbohrungen, als Formsandbinder und zur Reaktivierung von Formsandgemischen in Gießereien sowie als Katalysator und Regenerierungsmittel der chemischen Industrie Verwendung.

Dachschiefer findet vielfältige Verwendung in der Bauindustrie; seine wichtigsten Vorkommen finden sich im Rheinischen Schiefergebirge, vor allem im Sauerland. Soweit Dachschiefer Gegenstand eines nach §§ 149 ff. aufrechterhaltenen Rechts ist, zählt er zu den bergfreien Bodenschätzen des Abs. 3.

60– Feldspat (alkalihaltige Tonerdesilikate) wird in der keramischen Industrie, in der keramischen Schleifscheiben- und Wandplattenindustrie als Flussmittel und zur Herstellung von Glasuren und Emaille verwendet. Er kommt in Bayern, der Pfalz und im Saarland vor. Zum Bergbau auf Feldspat wird der Abbau gang- und stockförmiger Pergmatite gerechnet, die in Graniten und Gneisen des Fichtelgebirges und des Oberpfälzer Waldes eingelagert sind. Pergmatitsande sind Massenrohstoffe für die chemische und die keramische Industrie.

61– Kaolin tritt in beachtlichen Vorkommen in der Oberpfalz, am Mittelrhein und im Westerwald auf. Die Kaolinproduktion findet in der keramischen Industrie, der Papierindustrie und in der chemischen Industrie Verwendung.

62– Glimmer: Hierunter versteht man hydroxyl- und alkali-, häufig auch fluorhaltige Tonerdesilikate, die nach einer Fläche ausgezeichnet spaltbar sind. Sie werden zu elektrischen Isolierungen oder als Fenster für Schmelzöfen verarbeitet.

63– Kieselgur zeichnet sich durch große Leichtigkeit, hohes Aufsaugevermögen, gute Filterleistung sowie geringe Wärme- und Schall-Leitfähigkeit aus und wird als Filterhilfsmittel, Füllstoff für Papier, Gummi und Farben sowie in der kosmetischen und pharmazeutischen Industrie verwendet.

64– Quarz (Siliciumdioxid SiO2) ist ein Gemengeteil vieler Gesteine, findet sich aber auch als Edelkristall. Quarzit ist ein feinkörniges, sehr widerstandsfähiges Gestein, das vorwiegend Quarz enthält.

Quarzite kommen in der Natur als Fels- und Findlingsquarzite oder als Quarzsande vor. An Quarzsanden sind bedeutsam Kleb- und Formsand, die häufig in derselben Lagerstätte, jedoch in verschiedener Ausbildung vorkommen. Quarz und Quarzit fallen unter das BBergG, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Danach ist das Vorkommen grundsätzlich als geeignet i. S. von § 3 Abs. 4 anzusehen, wenn es sich um eine präquartärzeitliche Lagerstätte handelt. Bei quartärzeitlichen Lagerstätten ist hingegen i. d. R. davon auszugehen, dass das Vorkommen zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse ungeeignet ist. Die Seger-Kegel-Methode, die dazu erforderlichen Proben in der unverritzten Lagerstätte und die Untersuchungen auf Kosten des Antragstellers durch einen Sachverständigen sind nur in Zweifelsfällen anzuwenden (die Eignungskriterien hat neben der Seger-Kegel-Methode – vgl. dazu Weller, ZfB 125 (1994), 163 f. – der Länderauschuss Bergbau im Jahre 1985 in seiner 23. Sitzung festgelegt, veröffentlichte Festlegung = ZfB 138 (1997), 245); auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an (BVerwG, UPR 2017, 314, 315 Rn 15 = ZfB 2017, 107, 109 = ZUR 2017, 539; Nolte, ZfB 2018, 77, 81; OVG NRW 1986, 358, 365, bestätigt von BVerwG, ZfB 1989, 210; VGH Kassel, ZfB 2014, 137, 138 a. A. nur VG Saarlouis, ZfB 2013, 81). Die Eignung ist nicht nur im natürlichen Zustand gegeben, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen (BVerwG, UPR 2017, 314, 315 = ZfB 2017, 107, 109; BVerwG, ZfB 138 (1997), 134; OVG Saarlouis, ZfB 2014, 198, 206; OVG Koblenz, ZfB 2011, 119, 126; ZfB 1997, 151, 152). Ein quantitatives Verhältnis des durch Aufbereitung des Minerals zu erlangenden hochwertigen Rohstoffes zu der Menge des insgesamt abgebauten Materials, ist ohne Bedeutung für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 (BVerwG, UPR 2017, 314, 315 Rn 17 = ZfB 2017, 107, 109 = NVwZ-RR 2017, 685; Nolte, ZfB 2018, 77, 81 a. A. noch OVG Saarland, ZfB 2014, 198, 206: Eignung fehlt, wenn der durch Aufbereitung erzielbare geeignete Stoff nur einen geringen Teil ausmacht). Die Eignung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (OVG Koblenz, DVBl 2011, 47, 49 = ZfB 2011, 47; Hess. VG, ZfB 2014, 137; OVG Saarland, ZfB 2014, 198, 207; OVG Lüneburg, ZfB 1986, 358, 365; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 72) und liegt dann vor, wenn der Schmelzpunkt von Quarzsanden (Kleb- und Formsand) in der Gesamtheit ihrer einzelnen Bestandteile bei 1580 °C oder höher liegt (Hess. VGH, ZfB 2015, 219, 233; ZfB 2014, 137 m.w.N; VG Neustadt, ZfB 1993, 57, 62; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 72 m.w.N; Sächsisches Oberbergamt, Merkblatt zum Nachweis grundeigener Bodenschätze nach § 3 Abs. 4 BBergG v. 16.12.2003). Zu den feuerfesten Erzeugnissen gehören vorrangig Gießereiformen; bei Ferrosilizium handelt es sich um Eisen-Silizium-Legierungen, die als Desoxidationsmittel und Lösungsmittel in der Eisenhüttenindustrie gebraucht werden.

65– Speckstein und Talkum sind Magnesiumsilicate ähnlicher Zusammensetzung. Talkum wird in der keramischen, kosmetischen und pharmazeutischen Industrie, Speckstein vor allem zur Herstellung von feuerfesten Isolatoren eingesetzt.

66– Tone, die sich zur Herstellung feuer- und säurefester oder keramischer Erzeugnisse, von Tonerde und Emaille eignen, werden unter der Bezeichnung „Spezialtone“ zusammengefasst. Aluminiumtone kommen als Substitut für den teurer und knapper werdenden Rohstoff Bauxit zur Anwendung. Die in diesen Tonen enthaltenen Aluminiumbestandteile gehören nicht zu den bergfreien Bodenschätzen. Außerdem gilt das Gesetz nach § 169 Abs. 2 Satz 2 nicht für Betriebe, in denen bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes Ziegeleierzeugnisse aus „Spezialtonen“ hergestellt wurden. Zu den feuerfesten Tonen werden diejenigen gerechnet, deren Schmelzpunkt mind. bei 1580 °C (Seger-Kegel 26) liegt (Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoffe des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung: Gutachterliche Bewertung von grundeigenen Bodenschätzen i. S. § 3 Abs. 4 Ziff. 1 BBergG durch die Staatlichen Geologischen Dienste v. 20.9.2007, S. 5; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 75). Säurefeste Erzeugnisse werden bei einer Temperatur zwischen 1000 und 1300 °C hergestellt (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 75). Die Säurebeständigkeit muss nach Din 51102 Teil 1 (1976) am gebrannten Tonkörper nachgewiesen sein.

67– Trass: Hierunter versteht man einen kaliarmen, sauren vulkanischen Tuffstein, der vor allem in der Eifel abgebaut wird und der in der Baustoffindustrie Verwendung findet.

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