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V.Grundeigene Bodenschätze 1.Vorbemerkung

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53§ 3 Abs. 4 Nr. 1 zählt enumerativ, aber nicht abschließend die grundeigenen Bodenschätze im Sinne des BBergG auf. Damit unterliegen diese Bodenschätze, auch wenn sie im Verfügungsrecht des Grundeigentums verblieben sind, bei ihrer Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung den wesentlichen Ordnungsnormen des BBergG (§ 34). Im Vergleich zu den bergfreien Bodenschätzen ist die Aufzählung der grundeigenen Bodenschätze allerdings nicht abschließend. Denn auch in § 3 nicht ausdrücklich genannte grundeigene Bodenschätze unterliegen dann dem Bergrecht, wenn sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2). Katalog und Zusatz stehen unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung früherer Zuordnungen für die Dauer ihrer Geltung (§§ 149–159).

54Der Katalog der grundeigenen Bodenschätze orientiert sich an der sog. SilvesterVO (RGBl I 1943, 17; abgedruckt auch bei Ebel/Weller, Teil III Nr. 26 (871 ff.)) und § 214 ABG, sowohl hinsichtlich der Auswahl der Bodenschätze wie auch der sachlichen Begründung ihrer Einbeziehung in das BBergG. Mit der SilvesterVO wurde eine rechtliche Entwicklung fortgesetzt, die mit dem preußischen Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen begonnen und i.d.P. gezeigt hatte, dass der Kreis der dem Bergrecht unterstellten Steine- und Erden-Betriebe zu eng war, um gravierende Abgrenzungsprobleme zwischen Berg- und Gewerberecht zu verhindern. Hierunter litt vor allem der westdeutsche Tonbergbau. Dazu kam, dass die Grundeigentümer nicht immer bereit oder in der Lage waren, ihre Flächen durch Gewinnung der Bodenschätze selbst zu nutzen oder Dritten zu solchen Bedingungen zu überlassen, die einen Raubbau ausschlossen. Negativbedingungen waren zu hohe Entgelte oder der Zwang zur Übernahme von sonstigen Leistungen wie Garantiesummen, Sicherheiten oder Beschäftigung des Grundeigentümers. Derartige Probleme hatten sich besonders bei der Gewinnung von Fluss- und Feldspat, Bauxit und Magnesia ergeben (Ebel/Weller, a. a. O., § 1 Rn 1).

Die SilvesterVO sollte diesen Mängeln abhelfen, indem sie Aufsuchung und Gewinnung bestimmter, dem Grundeigentümer belassener Mineralien und den Abbau von Steinen und Erden den volkswirtschaftlich günstigeren Bedingungen des Bergrechts unterstellte und sie gleichzeitig im Interesse des Gemeinwohls einer stärkeren Kontrolle durch die Bergaufsicht unterwarf. Darüber hinaus gestattete die VO in § 3 die Zusammenfassung unterschiedlicher Grundstücke und Betriebe aus volkswirtschaftlichen und bergaufsichtlichen Gründen zu einheitlichen Betrieben im Sinne des Bergrechts. Das war bei dem häufig äußert zerstreuten Grundbesitz für die Bedeutung des Bergbaus und für die Entwicklung der einzelnen Betriebe von erheblicher Wichtigkeit (Ebel/Weller, a. a. O., § 3 Rn 1 ff.).

Was den Umfang der in die sog. SilvesterVO aufgenommenen grundeigenen Bodenschätze betraf, waren dies neben den wichtigsten feuerfesten und keramischen Rohstoffen einige bedeutsame chemische sowie sonstige Rohstoffe, die in wichtigen Verbrauchsindustrien wie Kautschuk, Papier, Pharmazeutik, Sprengstoff und Benzinsythese von Bedeutung sind (Ebel/Weller, a. a. O., § 1 Rn 1).

55Zur Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob dieses Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, d. h. zur ertragssteuerlichen Behandlung von grundeigenen Bodenschätzen s. BMF-Schreiben v. 7.10.1998 in BB 1998, 2406.

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