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3.Gliederung: Übersicht

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7Jede systematisierende und die Begriffsbestimmungen in den Gesamtkontext des Gesetzes einordnende Gliederung muss willkürlich erscheinen und Kritik hervorrufen. Dies umso mehr, als das Beziehungsgeflecht der Legaldefinitionen mit den übrigen einleitenden Bestimmungen der §§ 1–3 außerordentlich vielfältig und vielschichtig ist. So bleibt etwa der sachliche Geltungsbereich ohne die tätigkeitsbezogenen Begriffsbestimmungen ebenso unverständlich wie ohne die Zuordnung der Bodenschätze. Der Begriff des Bodenschatzes, selbst zentraler Begriff des § 4, erschließt sich nicht ohne die umfassende Definition in § 2. Und schließlich ist das Regel-Ausnahme-System der §§ 2, 4 i.d.P. nur mühsam zu verifizieren und umzusetzen. So kommt es auch, dass die wesentlichen Begriffe bereits bei Auslegung und Kommentierung des Geltungsbereichs (§ 2) besprochen worden sind. Deshalb ist die folgende Gliederungsübersicht kurz gehalten, weil sie durch Verweise auf die Erläuterungen zu § 2 ergänzt und vervollständigt wird.

8a) Tätigkeitsbezogene Begriffe. Die Begriffe (Vgl. Gliederung in Haupt-, Neben- und Sondertätigkeiten in Anm. zu § 2 Rn 10 ff., 32 ff., 42 ff.) in § 4 Abs. 1–4 erläutern und definieren die zentralen bergbaulichen Tätigkeiten des Aufsuchens, Gewinnens, Aufbereitens und Wiedernutzbarmachens in ihren Erscheinungsformen als Haupttätigkeiten einschl. vielfältiger Neben- oder Hilfstätigkeiten. Daneben werden als Ausnahmen von Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung solche Tätigkeiten angesprochen, die zwar ihrem äußeren Erscheinungsbild nach bergbauliche Tätigkeiten sein können (wie z. B. das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in oder an einem Gewässer), wegen eines anderen räumlichen, betrieblichen oder rechtlichen Zusammenhangs oder technisch-wirtschaftlichen Vorrangs (Stichwort z. B. Weiterverarbeitung und Nebengewinnung) aber nicht in das Bergrecht einbezogen worden sind. Schließlich können die tätigkeitsspezifischen Begriffe trotz ihrer konkreten Regeldefinitionen nicht gänzlich auf unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. ordnungsgemäße Gestaltung im öffentlichen Interesse) verzichten. Das gilt auch für die vielfältigen Ausnahmeregelungen (z. B. Ausbau und Unterhaltung eines Gewässers). Dadurch wird der Wert selbst dieser weitgehend abschließenden Definitionen für die Gesetzanwendung erheblich eingeschränkt.

9b) Betriebs- und anlagenspezifische Begriffe. Die unter diesem Zuordnungselement zusammengefassten Begriffsbestimmungen der Abs. 7–10 sind sehr unterschiedlich gewichtet, sodass ihre gemeinsame Zusammenfassung unter dieser Begriffskategorie durchaus kritisch betrachtet werden kann. Zunächst aber folgender Überblick:

– Mit dem in Abs. 7 genannten Begriff des Feldes ist das sog. Geviertfeld (§ 161 Abs. 2 Satz 1) gemeint, der das sog. Längenfeld abgelöst hat. Der Begriff des Feldes, der für die Grundeigentümermaterialen durch den des Grundstücks im zivilrechtlichen Sinn gebildet wird, spielt eine entscheidende Rolle für den Umfang der Bergbauberechtigungen und als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die betriebsplanmäßige Zulassung eines Vorhabens.

– Der Begriff des Gewinnungsbetriebs wird entscheidend durch die Bezugnahme auf Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3, also Betriebsanlagen und -einrichtungen, bestimmt. Das ist wegen der Betriebsplanpflicht für alle Gewinnungsbetriebe (§ 51) nicht unproblematisch. Denn Einrichtung im Sinne dieses Begriffs kann ein Strebvortrieb ebenso sein wie auch das Einsetzen einer neuen Abbaumaschine. Hier muss aus Sinn und Zweck des Betriebsplanverfahrens eine Einschränkung bzw. Konzentration möglich sein (§ 51 Rn 25 ff.).

– Rein technischer Natur sind die anlagenspezifischen Begriffe des Untergrundspeichers und der Transit-Rohrleitung in Abs. 9, 10. Sie legen fest, welche Merkmale diese Anlagen erfüllen müssen, um in das Bergrecht aufgenommen zu werden. Damit konkretisieren sie auch den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes.

10c) Normative Begriffe. Die Zusammenfassung des Unternehmerbegriffs und der Definition der Gewinnungsberechtigung unter dem hier gewählten Ordnungsbegriff ist, vor allem wegen der unterschiedlichen definitorischen Reichweite beider Begriffe, durchaus fragwürdig. Denn während die Gewinnungsberechtigung zentraler Begriff nur bei den allgemeinen (§§ 42 ff.) Vorschriften über die Gewinnung ist, muss der Unternehmerbegriff als entscheidend für die wirtschaftlichen wie rechtlichen Voraussetzungen und Folgen der gesamten bergbaulicher Tätigkeit angesehen werden. Das machen die Regelungen der §§ 50 ff., 58 ff., 63 ff. deutlich. Als normativ sind beide Begriffe bezeichnet, weil sie ihre Wirkung nach außen ausschließlich aus privat-, gesellschafts- oder bergrechtlichen Regelungsvorgaben beziehen. Das unterscheidet sie ganz wesentlich von den tätigkeits-, anlagen- oder betriebsbezogenen Begriffen, deren Wirkung auf einem wirtschaftlichen/technischen Vorgang beruht.

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