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4.Wiedernutzbarmachung

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36Eine besondere Bedeutung spielt im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Begriffsbestimmungen die Wiedernutzbarmachung (vgl. insb § 2 Rn 24 ff.) der vom Bergbau während und nach seiner Tätigkeit in Anspruch genommenen Oberfläche. Denn abgesehen davon, dass sie über die Betriebsplanzulassung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) materiell-rechtliche Vorsorgekriterien für den laufenden Betrieb aufstellt, sichert sie zudem bei einzustellenden Betrieben über den Abschlussbetriebsplan die ordnungsgemäße Gestaltung der in Anspruch genommenen Flächen (§§ 53, 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Dies macht deutlich, dass mit dem Begriff Wiedernutzbarmachung ein laufender Prozess gemeint ist, in dessen Verlauf sehr unterschiedliche Anforderungen an den Unternehmer zu stellen sind. Um dies dem Gesetzesanwender, insb der zuständigen Behörde, zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Wiedernutzbarmachung unter die Beachtung des öffentlichen Interesses gestellt (vgl. insb § 2 Rn 24 ff.). Einzelheiten zur Wiedernutzbarmachung s. § 55 Rn 209 ff.

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