Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 63
3.Aufbereiten
Оглавление23a) Regel. Die in Abs. 3 getroffene Begriffsbestimmung des Aufbereitens (vgl. dazu ergänzend § 2 Rn 18 ff.) (Aufbereitung) ist von dem Gedanken getragen, dass es in dem bis zum Inkrafttreten des BBergG geltenden Bergrecht keine klare Abgrenzung mehr zwischen Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Nebengewinnung gab. In der AmtlBegr. wird vor allem auf eine VO v. 22.1.1938 (VO über die polizeiliche Beaufsichtigung bergbaulicher Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden) verwiesen; in ihr werden nach Vorstellung des Gesetzgebers typische Aufbereitungsvorgänge der Weiterverarbeitung zugeordnet und umgekehrt (zur Kasuistik der Entwicklung bis hin zum BBergG s. Ebel/Weller, §§ 54, Anm. 2d, 196 Anm. 3c, 148 Anm. 4b; Boldt/Weller, § 4 Rn 9 f. m. w. N.).
24Aufbereitung von Bodenschätzen sind zunächst Verfahren auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage (Nr. 1). Hierbei sollen die einzelnen Mineralbestandteile nicht verändert werden und auch der Aggregatzustand der Komponenten unbeeinflusst bleiben. Die Aufbereitungsvorgänge spielen sich also in der festen Phase ab und beruhen auf den physikalischen Eigenschaften der mineralischen Rohstoffe. Zweck dieser Aufbereitungsmaßnahmen wie Sieberei und Bergevorabscheidung, aber auch Entschlämmen, Mahlen oder Flotieren etwa bei Steinkohle zur Herstellung von gewaschener Feinkohle, Mittelgut oder Flotationskonzentrat, ist das Anreichern und/oder Trennen von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder nach geometrischen Abmessungen wie Korngröße oder Platten (zu den Aufbereitungstechniken in den verschiedenen Bergbauzweigen vgl. Bergbauhandbuch, 155, 218, 229, 253, 272).
25Trennen und Anreichern nach stofflichen Bestandteilen ist also immer dann erforderlich, wenn die gewonnenen Bodenschätze verschiedene Mineralarten in einer wechselnden Gemengelage enthalten. In diesen Fällen kommt es darauf an, die verkaufsfähigen Bestandteile von den nicht verwertbaren zu trennen und sie zu Konzentraten des jeweiligen Minerals anzureichern, z. B. Flussspat- oder Zinkblendekonzentrat. Im Steinkohlenbergbau ist dieses Produkt die sog. verwertbare Förderung. Trennen und Anreichern nach geometrischen Abmessungen dient der Vergleichmäßigung von Bodenschätzen, deren Mineralart zwar identisch ist, die jedoch in dem vorgefundenen Gemisch zahlreicher Korngrößen kein verkaufsfähiges Produkt darstellen. Um die dafür erforderlichen eng begrenzten Korngrößenbereiche zu erreichen, ist eine Trennung nach Korngrößen oder anderen geometrischen Abmessungen durch Sieben, Brechen oder andere Verfahren nötig (Zydek, 84; Boldt/Weller (2016), § 4 Rn 17; Bischoff u.a, Bergbaulexikon, 32 f.).
26Die in Nr. 2 genannte Gruppe von Aufbereitungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf chemischen Prozessen (Übersicht s. Boldt/Weller, § 4 Rn 15 ff.) beruhen. Dabei werden unterschiedliche Verfahren zusammengefasst, von der herkömmlichen und kaum mehr verwendeten Brikettierung von Stein- und Braunkohle bis zum Verflüssigen.
Zu den Verfahren im Einzelnen:
27– Brikettieren als das Umformen von Stein- oder Braunkohle (Feinkohle) durch Vereinigung der nutzbaren Teile dieser Bodenschätze zu raucharm brennendem Heizmaterial gleicher Abmessung wird zunehmend auf Heißbrikettierung oder die Verwendung von Lauge umgestellt. Der Zusatz von Bindemitteln wie z. B. Pech entfällt zunehmend (Bischoff u. a., Bergbaulexikon, 87).
28– Verschwelen und Verkoken dienen der Gewinnung von Koks. Im Falle des Verschwelens durch Erhitzung von bitumenhaltigen Stoffen wie etwa Braun- oder Steinkohle unter Luftabschluss auf eine Temperatur von max. 600 °C (sog. Tieftemperatur-Verkokung). Verkokung im herkömmlichen Verständnis ist die trockene Destillation bei 800 °C (Mitteltemperatur-Verkokung) oder < 1.000 °C (Hochtemperatur-Verkokung) in Koksöfen, die zu Batterien zusammengefasst sind. Die eingesetzte Kohle muss aufbereitete Kohle sein und das der angestrebten Koksqualität entsprechende Erweichungsverhalten und Backvermögen besitzen (Bischoff u. a., a. a. O., 212, 369; Bergbauhandbuch, 156 f.).
29– Den Aufbereitungsvorgängen Vergasen und Verflüssigen von Stein- und Braunkohle, die der Herstellung von Gas und Öl dienen, wurde vor allem nach der ersten Erdölkrise wieder erhebliche Bedeutung zugemessen, nachdem die technischen Verfahren, vor allem der Verflüssigung, nach dem Weltkrieg zunächst ein Schattendasein geführt hatten. Vergasungsverfahren lassen sich nach den strömungsbedingten Zuständen des Vergasungsstoffes unterscheiden. Allen diesen Verfahren ist gemeinsam, dass Voraussetzung zur Herstellung von Gas mit hohem Heizwert ein hoher Methangehalt ist. In der Erprobung war in den 70/80er Jahren eine Technologie der Vergasung in einem Hochtemperaturreaktor; sie hat sich allerdings nicht durchsetzen können. Die Verfahren der Kohleverflüssigung beruhen auf der Spaltung großer, wasserstoffarmer Kohlemoleküle mit dem Ziel, kleine wasserstoffreiche Moleküle durch Wasserstoffanlagerung (Hydrierung) zu erzeugen.
30– Unter Verlösen schließlich ist das Trennen von Salzen durch Flotation, Elektrostatik und andere Löseverfahren wie z. B. das Heißlöseverfahren zu verstehen. Zwar fallen Elektrostatik und Flotation als physikalische und physikalisch-chemische Verfahren unter Nr. 1 der Aufbereitungsvorgänge, das Verlösen im engeren Sinne dagegen nutzt die unterschiedliche Wasserlöslichkeit der einzelnen Bestandteile aus und muss deshalb wegen der stattfindenden chemischen Umsetzungen unter Nr. 2 eingeordnet werden (zu den unterschiedlichen Verfahren vgl. Bergbauhandbuch, 229 ff.).
31Alle vorgenannten Aufbereitungsverfahren und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Tätigkeiten bedürfen zur Qualifizierung als Aufbereitung im Sinne des BBergG zusätzlicher Merkmale:
32Es muss entweder eine betriebliche und unternehmerische Identität oder ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Gewinnungs- und dem Aufbereitungsbetrieb für die aufzubereitenden Bodenschätze bestehen. Diese Forderung nach der betrieblichen oder räumlichen Übereinstimmung zwischen Gewinnung und Aufbereitung ist darin begründet, dass Aufbereitungsanlagen als Betriebe oder Einrichtungen einer der Gewinnung nachfolgenden Tätigkeit keiner eigenen bergbaulichen Berechtigung wie Aufsuchung oder Gewinnung bedürfen. Ihren bergrechtlichen Charakter, insb die Betriebsplanpflicht, entlehnen die Aufbereitungsanlagen und -vorgänge allein aus der Gewinnungsberechtigung. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Gewinnungsberechtigung dem Grundeigentum entspringt oder für bergfreie Bodenschätze mittels einer öffentlich-rechtlichen Konzession vergeben bzw. verliehen wird.
33b) Ausnahme. Mit den verschiedenen Aufbereitungsvorgängen sind häufig weitere Stufen der Be- oder Verarbeitung von Bodenschätzen, die Weiterverarbeitung oder die Herstellung anderer Erzeugnisse, die Nebengewinnung, verbunden. Weil diese Tätigkeiten relativ weit von den spezifisch bergbaulichen Tätigkeiten entfernt sind und grundsätzlich nicht dem Bergrecht unterliegen, andererseits aber zusammenhängende Betriebe rechtlich nicht auseinanderdividiert werden sollen, sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 erster Halbs. vor, dass für die Entscheidung der ganzheitlichen Zuordnung eines Betriebs zur Aufbereitung oder zur Weiterverarbeitung/Nebengewinnung das Schwergewicht der unternehmerischen Tätigkeit entscheidend sein soll (zu Abgrenzungsfragen und Spezialfällen s. Boldt/Weller (2016), § 4 Rn 21). Eine Aufmischungsanlage in einem Kiessandtagebau stellt eine mit der Aufbereitung unmittelbar zusammenhängende Weiterverarbeitung dar, deren Schwergewicht in der Aufbereitung liegt, wenn mehr als 50 % der Zuschlagstoffe aus dem Tagebau stammen (VG Leipzig, ZfB 2012, 286, 296).
34Die Ermittlung dieses Schwergewichts muss sich in der Realität nach den betrieblichen Gegebenheiten richten. Besonders häufig tritt diese Abgrenzungsproblematik bei Kokereien auf, weil dort neben der Verkokung in erheblichem Umfang Nebenprodukte wie Gas, Teer, Benzol und Ammoniak anfallen. Gleichwohl liegt hier das Schwergewicht anerkanntermaßen bei der Aufbereitung.
35Eine Sonderregelung trifft Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbs. für die Nutzung der Erdwärme. Er stellt sie der Weiterverarbeitung gleich und bringt damit zum Ausdruck, dass diese Tätigkeit im Gegensatz zur Untersuchung des Untergrundes und der Gewinnung von Erdwärme grundsätzlich nicht als Aufsuchung oder Gewinnung im Sinne des BBergG zu qualifizieren ist. Auf diese Weise wird verhindert, Heil- und Badebetriebe auf der Grundlage heißer Quellen in das BBergG einzubeziehen (BT-Drs 8/1315, 189 = ZfB 1981, 289).