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4.Festlandsockel

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45Denn nach Art. 2 der Festlandsockelkonvention übt der jeweilige Küstenstaat Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung des Festlandsockels und der Ausbeutung seiner Naturschätze aus. Wer allerdings angesichts des föderalistischen Systems in der Bundesrepublik Deutschland als „Küstenstaat“ zu gelten hat, ist – wie die Übergangsregelung des § 137 wegen der Feldes- und Förderabgaben deutlich macht – zwischen Bund und Ländern umstritten.

Bundesberggesetz

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