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III.Betriebs- und anlagenspezifische Begriffsbestimmungen 1.Feldesbegriff
Оглавление38Der Feldesbegriff umschreibt den Bereich, für den Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung (Erlaubnis § 11 Nr. 2) oder Gewinnung (Bewilligung und Bergwerkseigentum §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 13 Nr. 3) von bergfreien Bodenschätzen erteilt werden. Wegen der damit verbundenen Bereichsbegrenzung enthält Abs. 7 nicht nur eine Begriffsbestimmung, sondern auch eine materiell-rechtliche Regelung über die Feldbegrenzung (Boldt/Weller (2016), § 4 Rn 40). Denn der mit dem Feld gekennzeichnete Ausschnitt aus dem Erdkörper wird von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs des BBergG einen anderen, etwa nicht geradlinigen Verlauf erforderlich machen. Die Erfüllung der in Abs. 7 geforderten Form und Begrenzung des Feldes ist Voraussetzung bzw. Versagungsgrund für die Erteilung der Bergbauberechtigung. Bei dem Recht des Grundeigentümers auf Gewinnung von nichtbergfreien Bodenschätzen ist das Feld das Grundeigentum (§ 34).