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2.Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrens

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6Daneben beherrschen u. a. folgende, auch für die Anwendung des BBergG maßgeblichen Rechtsgrundsätze (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 37 Rn 1 ff.) das Verwaltungsverfahren:

– Soweit nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts ergibt, herrscht für Verwaltungsakte Formfreiheit (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Mündlich erteilte Verwaltungsakte sind bei entsprechendem unverzüglichen Verlangen und einem berechtigten Interesse des Betroffenen schriftlich zu bestätigen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

– Nach dem in § 24 VwVfG niedergelegten Untersuchungsgrundsatz muss die Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Die Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes schließt eine Mitwirkungslast der Beteiligten als Obliegenheit bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht aus (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, 502 f.).

– Vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte des Betroffenen eingreift und dadurch seine Rechtsstellung beeinträchtigt, ist ihm Recht auf Gehör zu gewähren (§ 28 VwVfG), um nicht nur seine subjektiven Rechte und Belange zu wahren, sondern auch um im Interesse der öffentlichen Verwaltung Fehler bei der Tatsachenermittlung zu vermeiden.

– Daneben sind zu erwähnen das Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG; s. auch § 56 Rn 139 ff.), die Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörde (§§ 25, 71c VwVfG) und der Beschleunigungsgrundsatz i. S. von § 10 Satz 2 VwVfG (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 37 Rn 17 ff., Rn 24, Rn 6 ff.).

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