Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 79
III.Verwaltungskostengesetz
Оглавление8§ 5 erklärte zunächst neben dem VwVfG auch das VwKostG des Bundes v. 23.6.1970 in der jeweils gültigen Fassung auf die Ausführung des BBergG für anwendbar, weil nach § 1 Abs. 2 VwKostG dessen Anwendbarkeit ausdrücklich in einem Gesetz mit Zustimmung des BR normiert sein muss. Auch hinsichtlich der Länderzuständigkeit enthält das VwKostG eine dem VwVfG vergleichbare Regelung. Danach bleibt das landesrechtliche Gebührenwesen unberührt.
9Durch Art. 2 Nr. 92 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 7.8.2013 wurde der in § 5 enthaltene Verweis auf das VwKostG gestrichen. Nunmehr gilt für Kosten der Amtshandlungen der Bergbehörden ausschließlich Landesrecht (Boldt/Weller (2016) § 5 Rn 4).
§ 5aÖffentliche Bekanntgabe
(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben unberührt.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigungen und denjenigen, denen die Entscheidung bekannt zu geben war, schriftlich angefordert werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 eingesehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.