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I.Bedeutung der Vorschrift
Оглавление1Auf die Verfahren, mit denen das BBergG und seine Rechtsverordnungen ausgeführt und in der Realität umgesetzt werden, ist das VwVfG anzuwenden, soweit das BBergG selbst keine eigenständigen Verfahren bestimmt. Damit wird den wesentlichen Grundgedanken des modernen Rechtsstaats (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, §§ 33 Rn 29 ff., 37 Rn 1 ff.; Kopp, VwVfG, Vorb. § 1 Rn 42 für die Organe der Europäischen Union), der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Legitimation des Verwaltungshandelns durch Verfahren (VwVfG v. 25.5.1976 i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2003 (BGBl I, 102) ebenso Rechnung getragen, wie dem Gedanken der Subsidiarität dieser Verfahren gegenüber den im Spezialgesetz (BBergG) selbst geregelten Verfahrensvorschriften. Der Vorrang inhaltsgleicher oder entgegenstehender Vorschriften des Spezialgesetzes gegenüber dem VwVfG ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 VwVfG, sodass der Hinweis in § 5 BBergG lediglich der Klarstellung dient.
2Nach § 1 Abs. 3 VwVfG gilt das VwVfG des Bundes für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder allerdings dann nicht, wenn die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein VwVfG geregelt ist. Da sämtliche Länder eigene VwVfG erlassen haben (vgl. im Einzelnen Ziekow, VwVfG, § 1 Rn 13), findet für das Verfahren der Landesbehörden grundsätzlich Landesverfahrensrecht Anwendung. Lediglich soweit ein VwVfG des Landes keine Regelung enthält, gilt ergänzend das VwVfG des Bundes. Der Vorbehalt nach § 1 Abs. 3 VwVfG gilt nur gegenüber dem VwVfG, nicht auch gegenüber sonstigem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Besondere bundesrechtliche Rechtsvorschriften gehen somit nach Art. 31 GG auch den VwVfG der Länder vor. Der Vorrang der besonderen Verfahrensregeln des BBergG gilt daher auch gegenüber dem Landesverfahrensrecht.
3Als Ergebnis ist hiernach festzuhalten:
– Anzuwenden bei der Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden zur Ausführung des BBergG ist das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes (LVwVfG).
– Spezialvorschriften des BBergG (z. B. im Bereich des Betriebsplanverfahrens) gehen den Vorschriften des LVwVfG vor.
– Ergeben sich Abweichungen zwischen VwVfG und LVwVfG in der Form einer Regelungslücke, kann ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes infrage kommen (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes: „soweit“).