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2.Gewinnungsberechtigung
Оглавление48Dieser Begriff dient ausschließlich der gesetzestechnischen Vereinfachung (Zydek, 87) und wird deshalb in den §§ 35, 42, 44, 47 verwendet; Vorschriften also, die sich mit allgemeinen Grundsätzen der Aufsuchung und Gewinnung sowohl bergfreier wie auch grundeigener Bodenschätze beschäftigen. Deshalb ist es für die Gewinnungsberechtigung unerheblich, worauf sie basiert, auf diesem Gesetz, auf alten Rechten oder Verträgen, auf dinglichen Rechten oder dem Grundeigentum. Neben dem Begriff Gewinnungsberechtigung kennt das Gesetz den Begriff der Bergbauberechtigung. Sie umfasst nach der Legaldefinition in § 116 Abs. 1 die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung. Den gleichen Inhalt hat der Begriff Berechtigung in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
§ 5Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Übersicht | Rn. | |
I. | Bedeutung der Vorschrift | 1–3 |
II. | Verfahrensgrundsätze | 4–7e |
1. | Vorbemerkung | 4, 5 |
2. | Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrens | 6 |
3. | Spezialvorschriften des BBergG | 7 |
4. | Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | 7a, 7b |
5. | Bekanntmachung im Internet | 7c–7e |
III. | Verwaltungskostengesetz | 8, 9 |